Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

nach schon im Sachenrecht enthalten. Nach Art. 452 Abs. 2 SR kann je- dermann Sachen im Gemeingebrauch im ortsüblichen Umfang frei be- nutzen. Der gesteigerte Gemeingebrauch unterliegt der Bewilligungs - pflicht. So bedarf es nach Art. 80 BauG für die Benutzung des öffent - lichen Gemeindegrundes für Gerüste, Ablagerungen, Grabarbeiten usw. der Bewilligung der Gemeindevorstehung und die vorübergehende Inan spruchnahme von Landstrassen oder sonstigem Staatseigentum der Be willigung des Hochbauamtes. Schliesslich kann ein Privater nach Art. 453 Abs. 2 SR nur dann ein besonderes Recht an einer öffentlichen Sache erwerben, wenn es ihm durch eine ausdrückliche Konzession ver- liehen wird.127Eine damit vergleichbare Vorschrift findet sich auch in Art. 93 Abs. 1 SRV, wonach für den Erwerb besonderer, über den Ge - mein ge brauch hinausgehender Rechte an einer Sache im Gemein ge - brauch die Bestimmungen über die Konzession gelten, wie sie für die Wasserkräfte und Bergwerke vorgesehen sind. 2. Bedeutung der Zuordnung Die Zuordnung eines Gebrauchsrechts zur einen oder anderen Be nut - zungs stufe ist für die Frage bedeutsam, ob eine bestimmte Nutzungsart einer Bewilligungs- oder Konzessionspflicht sowie einer Gebühren - pflicht unterstellt werden 
darf.128 II. Schlichter bzw. gewöhnlicher oder «ortsüblicher» Gemein gebrauch 1. Begriff Schlichter Gemeingebrauch ist die bestimmungsgemässe und gemein ver - träg liche Benutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch, wie 375 
§ 9 Die Nutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch 127Vgl. dazu Art. 1 Verordnung betreffend die Ausbeutung der Gesteinsmaterialien im Rhein und Art. 1 Verordnung betreffend die Ausbeutung von Gesteinsmaterialien in den Rüfen. 128Vgl. Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung, S. 151; Tschannen/Zimmerli/ Kiener, S. 333.
	        

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