Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

lich gestaltet. Die LBA tritt den Personen, mit denen sie einen Personen - be förderungsvertrag abgeschlossen hat, nicht hoheitlich gegenüber, son - dern als Vertragspartner im Rahmen eines Rechtsverhältnisses mit Leistung und Gegenleistung. Es ist denn auch in Art. 30 Abs. 1 PBG von Ent gelt und nicht von Gebühr die Rede. Vermögensrechtliche Streitig - kei ten zwischen der Unternehmung und dem Reisenden werden auf dem Zivilrechtsweg durch das Landgericht entschieden (Art. 45 
PBG). 3. Anstaltsbenutzung als Sonderstatusverhältnis Ein Sonderstatusverhältnis oder besonderes Rechtsverhältnis113besteht, wenn eine Person in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Ein schränkungen der Freiheitsrechte ergeben.114Dies ist z. B. bei Schü - lern und Gefangenen von Schul- bzw. Strafanstalten der Fall. Sie unter - stehen dementsprechend auch der öffentlichrechtlichen Disziplinar - gewalt.115Es sind die Begründung sowie die wesentlichen Inhalte und Aus wir kungen des besonderen Rechtsverhältnisses in einem formellen Ge setz zu regeln.116 In ein formelles Gesetz gehören demnach mindestens die zwangs - weise Begründung des Sonderstatusverhältnisses, die Einführung von Zu las sungsbeschränkungen, die wesentlichen Rechte und Pflichten, na - ment lich die wichtigsten Freiheitsbeschränkungen und die zwangsweise Auflösung des 
Sonderstatusverhältnisses.117 4. Zulassung Je nach der Benutzungsordnung besteht die Zulassung entweder in einer Verfügung oder im Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages. Es ist 372Die 
Nutzung öffentlicher Sachen 113Zu dieser Rechtsfigur siehe Frick, S. 249 ff.; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 96 f. und Ritter, S. 182 ff. mit jeweils kritischen Anmerkungen zur Rechtsprechung des Staats gerichtshofes. 114Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 101, Rdnr. 478. 115Vgl. z.B. Art. 36 und 37 StVG. 116Vgl. Frick, S. 250 mit Literaturhinweisen. 117Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 327.
	        

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