Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

So wird die Benutzung des Landesarchivs107, der Landes biblio - thek108oder der Fachhochschule109durch das öffentliche Recht be stimmt. Das Rechtsverhältnis zwischen diesen öffentlichen Einrichtun gen und dem Benutzer ist hoheitlich gestaltet, so dass von ihm Benut zungs- bzw. Studiengebühren zu entrichten sind.110Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwal tungs 
pflege.111 b) Privatrechtliche Regelung Privatrechtlich geregelt sind die Beziehungen zwischen dem Benutzer und der Anstalt nur in jenen Fällen, in denen es die Benutzungsordnung gestattet, wesentliche Einzelheiten des Bezuges, insbesondere das Ent - gelt, durch besondere Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Be - zü ger von Fall zu Fall verschieden zu gestalten, wobei die Einigung durch Unterhandlungen mit gegenseitigem Vor- und Nachgeben her bei - ge führt wird. Die Liechtenstein Bus Anstalt (LBA), die eine unselbständige An - stalt des öffentlichen Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist,112un- tersteht teils dem öffentlichen, teils dem privaten Recht. Das Benut - zungs verhältnis ist im Personenbeförderungsgesetz (PBG) privat recht - 371 
§ 8 Die Nutzung von Verwaltungssachen und Anstalts sachen 107Siehe z. B. im Archivgesetz Art. 10 ff. (Benützung des Archivgutes) und in der Ver - ord nung über die Benützung des Liechtensteinischen Landesarchivs Art. 2 (Art der Benützung, Beratung), Art. 3 (Benützungsantrag) und Art. 4 (Benützungs ge neh mi - gung). 108Gesetz betreffend die Errichtung einer Liechtensteinischen Landesbibliothek. Sie ist eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts, die das liechtensteinische Schrift - tum vollständig zu sammeln, den wissenschaftlich tätigen Einwohnern Liech ten - steins die notwendige Fachliteratur zur Verfügung zu stellen und in Liech tenstein das gute Buch für Bildung und Unterhaltung zu vermitteln hat (Art. 1 und 2 der Statuten). Sie hat wie eine Anstalt «äussere Einrichtungen und Benutzer», so dass zwischen ihr und einer Anstalt rechtlich kein relevanter Unterschied besteht. So Voigt, S. 18 f.; vgl. zur Abgrenzung von der öffentlichrechtlichen Anstalt auch Schön, S. 23 f. 109Gesetz über Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute. Die Fach - hoch schule Liechtenstein ist nach Art. 4b eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie bereitet durch praxismässige Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden sowie die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erfordern und bietet u. a. auch die be rufliche Weiterbehandlung auf Hochschulniveau an (Art. 4c). Siehe insbesondere die Zuständigkeit der Regierung in Art. 6c und die Rechtsmittel in Art. 7. 110Vgl. Art. 11 Archivgesetz, Art. 6a Gesetz über Fachhochschulen, Hochschul- und For schungsinstitute; Ziff. 2 Benutzungsordnung der Liechtensteinischen Landes - bibliothek. 111Vgl. z. B. Art. 20 Archivgesetz. 112Siehe Art. 2 Abs. 1 LBAG; im Weiteren Art. 5, 6 und 19.
	        

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