Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

2. Auswahl der Berechtigten Bei der Auswahl der Nutzungsberechtigten in den Fällen der Anstalts - zu lassung sowie der ausserordentlichen Nutzung und der Sonder nut - zung ist von den gleichen Regeln auszugehen, wie sie bei den Sachen im Gemeingebrauch zur Anwendung gelangen. Es ist ein offenes Verfahren durchzuführen, um allen Interessenten Gelegenheit zu geben, sich um das Nutzungsrecht zu bewerben. Die Auswahl der Berechtigten muss nach sachlichen Kriterien erfolgen, wobei die Grundrechte der Betrof fe - nen zu berücksichtigen sind. Die Behörde darf jedoch bei Gesuchen um private Inanspruchnahme von Verwaltungsvermögen berücksichtigen, ob und wieweit die angesuchte Nutzung auch in privaten Lokalitäten (wie Restaurants und Versammlungslokalen) befriedigt werden könn- te.99Bei Nutzungen zu wirtschaftlichen Zwecken muss insbesondere der sich aus Art. 36 LV ergebende Grundsatz der Gleichbehandlung der Ge werbegenossen100beachtet werden. Das kann zur Folge haben, dass die Berechtigungen zur Nutzung des Verwaltungsvermögens durch bis- her berücksichtigte Gewerbegenossen zeitlich begrenzt werden müs sen, so dass sie im Laufe der Zeit auf andere Gewerbegenossen über tra gen werden können. Das ist dann der Fall, wenn sich geeignete Konkur ren - ten für die Übernahme der entsprechenden Aufgabe interessieren und deren Gleichbehandlung nicht auf andere Weise gewährleistet wer den kann.101 III. Sachen im Anstaltsgebrauch102 1. Allgemeines Objekte des Verwaltungsvermögens können auch durch Drittpersonen benutzt werden. In diesem Fall bildet es regelmässig Bestandteil einer öf- 369 
§ 8 Die Nutzung von Verwaltungssachen und Anstalts sachen 99Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 324. 100Vgl. dazu Frick, S. 338 ff. (346). 101Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung, S. 167; vgl. auch Häfelin/Müller Allge - mei nes Verwaltungsrecht, S. 498, Rdnr. 2336. 102Zu diesem Begriff siehe Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung, S. 147 f.
	        

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