Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

3. Abschnitt Die Nutzung öffentlicher Sachen § 8 Die Nutzung von Verwaltungssachen und Anstalts 
sachen I. Allgemeines Es wird analog zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch auch bei der Nutzung von Verwaltungsvermögen durch Private von ordentlicher Nutzung, ausserordentlicher Nutzung und Sondernutzung ge spro - chen.95Es stellen sich in dieser Beziehung auch die gleichen Fragen, so dass sich zeigen wird, inwieweit beim Verwaltungsvermögen die glei - chen Regeln wie bei der Nutzung von Sachen im Gemeingebrauch ange - wendet 
werden. II. Sachen im Verwaltungsgebrauch 1. Arten der Nutzung a) Ordentliche Nutzung Wird das Verwaltungsvermögen vom Gemeinwesen im Rahmen der öf - fent lichrechtlichen Zweckbestimmung genutzt, z. B. ein Verwaltungs ge - bäude durch die Verwaltungsbehörden für ihre dienstlichen Tätigkeiten, so liegt eine ordentliche Nutzung vor. 367 
95Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung, S. 162 ff.; vgl. auch Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 497, Rdnr. 2335; Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 324 und hinten S. 374 f.
	        

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