Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Kelche, Monstranzen und Messgewändern, der Fall ist.91Nicht dazu ge - hören beispielsweise Bibliotheken, kirchliche Verwaltungsgebäude, Pfarr häuser, Pfarrgärten 
usw.92 IV. Schutzwirkung der Kirchengutsgarantie Art. 38 Satz 1 LV, der die Kirchengutsgarantie zum Gegenstand hat,93 unter scheidet beim Schutz des kirchlichen Vermögens nicht, welchen recht lichen Status eine Religionsgesellschaft einnimmt. Es sind nicht nur die Vermögensrechte öffentlich-rechtlich anerkannter Religions ge sell - schaf ten, sondern auch die der religiösen Vereine geschützt. Es kann da - her beim Verfassungsschutz der res sacrae vor staatlichen Eingriffen nicht auf ihre Qualität als öffentliche Sachen ankommen. Es ist vielmehr der Intensitätsgrad des Funktionszusammenhanges des Kirchenver mö - gens zum Dienst der Kirche massgebend. Je enger die Beziehung zwi - schen dem kirchlichen Vermögensgegenstand und der religiösen Auf - gabe der Kirche ist, desto stärker wirkt der Schutz dieser Verfassungs be - stim mung. Nur unter diesem Aspekt kommt den res sacrae, d. h. den dem Gottesdienst gewidmeten Gegenständen ein erhöhter Schutz zu. Ein staatlicher Eingriff ist jedoch nicht schlechthin unzulässig.94 366Begriff 
und Arten der öffentlichen Sachen 91Campenhausen, S. 182 f., Rdnr. 168; Papier, S. 36. 92Vgl. Schlink, S. 638. 93Vgl. dazu Wille, Staat und Kirche, S. 283 ff.; vgl. auch Kapitel 1, S. 89 ff. 94Schütz, S. 12 mit weiteren Hinweisen.
	        

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