Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

res sacrae sind demnach öffentliche Sachen, weil und insoweit die Kir - chen und Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.86Dies trifft bei der römisch-katholischen Kirche als Lan - des kirche zu. Art. 37 LV verleiht ihr diesen öffentlichrechtlichen Sta - tus.87In dieser Eigenschaft kann sie nach herkömmlicher Ansicht Teilen ihres Vermögens als so genannten res sacrae den Charakter einer öffent - lichen Sache im Sinn des staatlichen Verwaltungsrechts verleihen.88 Durch die kirchliche Widmung erfahren die res sacrae eine besondere öffent lichrechtliche Zweckbindung als öffentliche Sachen, die im staats - kir chenrechtlichen Sinn gewohnheitsrechtlich in einer Beschränkung der Ver kehrsfähigkeit der betreffenden Gegenstände besteht, soweit die reli- giöse Zweckbestimmung 
reicht.89 b) Verlust: Entwidmung Wie die Widmung ist auch die Entwidmung eine Angelegenheit der be - tref fenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Der Verlust der Eigen - schaft einer res sacra tritt demnach für das staatliche Recht in allen Fällen ein, in denen er nach kirchlichen Regelungen erfolgt. Dies ist auch der Fall, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft, die das Verfügungs - recht ausübt, die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ver 
liert.90 2. Vermögensgegenstände Aus der Sicht des staatlichen Rechts der öffentlichen Sachen kann es sich nur um Gegenstände des kirchlichen Vermögens handeln, die im Rah - men und zum Zweck der öffentlichrechtlich geordneten kirchlichen Funk tionen genutzt werden, wie dies bei Kirchengebäuden oder zum kirchlichen Kultgebrauch bestimmten Gegenständen, wie Altäre, 365 
§ 7 Res sacrae 86Mainusch, S. 17 ff.; Schlink, S. 637, ist der Auffassung, dass die normative Grundlage für die Qualität der res sacrae als öffentlicher Sachen im Gewohnheitsrecht liege. Dieses qualifiziere die res sacrae als öffentliche Sachen, und der Körperschaftsstatus legitimiere die Qualifizierung. 87Wille, Religionsfreiheit, S. 83 ff. 88Campenhausen, S. 180 f., Rdnr. 165. 89Schütz, S. 11. 90Vgl. Schütz, S. 15 f.; Campenhausen, S. 185, Rdnr. 173.
	        

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