Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

in der Praxis verwendet. Der Staatsgerichtshof nennt im Gutachten vom 27. Juni 196178die Jagd ein «Landesregal». Der Gesetzgeber regelt das Recht am Salz bzw. die Versorgung des Landes mit Salz unter dem Begriff 
«Monopol».79 II. Inhalt Das Regal oder Monopol beinhaltet ein staatliches Ausschliess lich keits - recht, das dem Staat ein wirtschaftliches Tätigkeitsfeld vorbehält. Nach dem Geltungsgrund unterscheidet man zwischen rechtlichen und fak ti - schen Monopolen. Als rechtliches Monopol bezeichnet man ein Mono - pol, das auf einem Rechtssatz (Verfassung, Gesetz oder Staatsvertrag) beruht. Ein faktisches Monopol besteht dann, wenn das Gemeinwesen auf Grund tatsächlicher Gegebenheiten, insbesondere wegen seiner Ho - heit über öffentliche Sachen, allein die Möglichkeit hat, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit wahrzunehmen.80 Monopole und Regale sind eine der Möglichkeiten, öffentliche Auf gaben zu 
erfüllen.81 § 7 Res 
sacrae I. Allgemeines Zur Kategorie der öffentlichen Sachen werden auch die so genannten res sacrae gezählt. Diese Eigenschaft wird aus dem öffentlichrechtlichen Status einer Kirche bzw. einer Religionsgemeinschaft gefolgert, der ih- nen den Charakter einer öffentlichen Sache sowohl nach staatlichem als auch nach kirchlichem Recht 
verleiht.82363 
§ 7 Res sacrae 78StGH 1961/3, ELG 1962 bis 1966, S. 184 (185). 79Gesetz vom 12. September 1990 über das Salzmonopol. Es hat das Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol, LGBl 1924 Nr. 5, aufgehoben. 80Frick, S. 128 mit weiteren Hinweisen. 81So Schwarzenbach-Hanhart, S. 187; Sutter-Somm, S. 9. 82Forsthoff, Verwaltungsrecht, S. 358; Papier, S. 36; Mainusch, S. 17 mit weiteren Hin - weisen.
	        

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