Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

III. Hoheit und Eigentum Die Hoheit bzw. Herrschaft über öffentliche Sachen im Gemein ge - brauch im Sinn der Befugnis, ihre Nutzung festzulegen, übt das Ge - mein wesen (Staat und Gemeinden) aus. Es kann diese öffentlichen Sachen selber beanspruchen.71 Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch können auch im Eigentum Privater stehen, so dass Hoheit und Eigentümerstellung auseinander - fallen können. Das ist namentlich bei Privatstrassen der Fall, die dem öffent lichen Verkehr 
dienen.72 IV. Anwendbares Recht Wie beim Verwaltungsvermögen findet öffentliches und privates Recht An wendung.73Bei öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch untersteht jedoch das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen (Hoheitsträger) und dem Benutzer immer dem öffentlichen 
Recht.74 § 6 
Regalsachen I. Allgemeines Von «Staatsregal» ist in Art. 8 Abs. 2 LV die Rede. Nach den Art. 21 und 22 LV übt der Staat die Hoheit über die Gewässer, die Jagd, die Fischerei und das Bergwesen aus. Die Regale gehen auf die eigentumsähnlichen Hoheitsrechte des Landesherrn zurück.75Sie sind historisch zu erklären. Heute werden sie auch als rechtliche Monopole bezeichnet, die seit al- ters bestehen.76Beide Begriffe sind juristisch gleichwertig77und werden 362Begriff 
und Arten der öffentlichen Sachen 71Vgl. Beck, S. 83. 72Siehe z. B. Art. 26 Abs. 2 BauG. 73Zum Verwaltungsvermögen siehe vorne S. 358. 74Häfelin/Müller, Grundriss Verwaltungsrecht, S. 465, Rdnr. 1839. 75Frick, S. 128 mit weiteren Literaturhinweisen. 76So Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 319. 77Sutter-Somm, S. 5. Nach ihr hat die Unterscheidung keine dogmatische Bedeutung.
	        

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