Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

2. Widmung Eine Sache kann nicht nur auf Grund ihrer natürlichen Beschaffenheit, sondern auch infolge eines Widmungsaktes der zuständigen Behörden (Landtag oder Regierung) «in den Zustand öffentlicher Zweckgebun - den heit» versetzt sein.66Es bedarf eines Rechtsaktes, d. h. eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Verwaltungsaktes der zuständigen Be - hörde, um die öffentlichen Sachen dem Gemeingebrauch zugänglich zu machen. Dies setzt die Verfügungsmacht des Gemeinwesens über die öf- fentlichen Sachen voraus. Sie kann auf Grund eines dinglichen Rechts des Gemeinwesens an der Sache (Eigentum, beschränktes dingliches Recht) bestehen.67Der Gemeingebrauch kann aber auch nur durch Ge - wohn heitsrecht geregelt sein. Es braucht keine Widmung, wenn nachge- wiesen werden kann, dass die Sache seit unvordenklicher Zeit der Allgemeinheit dient. Viele Strassen und Wege haben ihre Öffentlichkeit auf diesem Weg und nicht durch Widmung erlangt.68Die Widmung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann auch «formlos erfol - gen, sofern damit nicht bestimmte Beschränkungen oder Verpflich tun - gen für die Benutzer verbunden 
werden».69 3. Beendigung Die Beendigung des Gemeingebrauchs einer öffentlichen Sache ge - schieht durch die Entwidmung, die den Gemeingebrauch aufhebt. Sie ist wie die Widmung nicht an eine bestimmte Form 
gebunden.70361 
§ 5 Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch 66Beck, S. 81. 67Imboden/Rhinow, Nr. 116, S. 817. Wenn das Gemeinwesen selber die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch beansprucht, gilt nach Beck, S. 81 ff. (83) das Gleiche wie für das Verwaltungsvermögen, das gemäss Art. 451 Abs. 1 SR im Eigentum des Staates und der Gemeinden steht. Daraus folge, dass das Gemeinwesen «die recht - liche Herrschaft, d. h. die dingliche Verfügungsmacht über diese Sachen hat». 68Waser, S. 16; Rhinow/Krähenmann, Nr. 116, S. 354. 69Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 500, Rdnr. 2349. 70Rhinow/Krähenmann, Nr. 116, S. 354.
	        

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