Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

sen, Plätze, Brücken und das der Kultur nicht fähige Land».63Die Lehre versteht unter den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch solche Sachen, die einer unbestimmten Vielzahl von Personen bzw. der All - gemein heit zur Benutzung offen stehen. Eine besondere Erlaubnis zur Be nut zung ist nicht erforderlich. Öffentliche Sachen im Gemein ge - brauch kann jedermann im ortsüblichen Umfang frei benutzen (Art. 452 Abs. 2 SR). 2. Unterschied zum Finanz- und Verwaltungsvermögen Wie das Verwaltungsvermögen dienen sie unmittelbar der Erfüllung öf - fentlicher Aufgaben und sind im Gegensatz zum Finanzvermögen nicht realisierbar. Vom Verwaltungsvermögen unterscheiden sie sich dadurch, dass sie nicht in erster Linie der Verwaltung, sondern der Allgemeinheit zur Verfügung 
stehen.64 II. Begründung des Gemeingebrauchs 1. Natürliche Beschaffenheit Der Gemeingebrauch kann sich aus der Natur der öffentlichen Sache er- geben. Auf Grund ihrer natürlichen Beschaffenheit gehören zu den öf- fentlichen Sachen im Gemeingebrauch: öffentliche Gewässer, Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletscher, und die daraus entspringenden Quellen (Art. 446 SR).65 360Begriff 
und Arten der öffentlichen Sachen 63Vgl. auch Art. 68 SchlT-SR, der vom öffentlichen Grund und Boden spricht, wozu «die Strassen, Wege, öffentlichen Plätze, Waldungen, Waldgebiete, Flüsse usw.» ge- hören oder § 69 Abs. 2 SchlT-PGR. 64Vgl. etwa Imboden/Rhinow, Nr. 115, S. 811; Häfelin/Müller, Grundriss Verwal - tungs recht, S. 493, Rdnr. 1830; in Österreich werden die öffentlichen Sachen im Ge - meingebrauch gemäss § 287 Satz 2 ABGB als «öffentliches Gut» bezeichnet. Siehe dazu Antoniolli/Koja, S. 698 f.; Raschauer, S. 676, Rdnr. 1335. 65Vgl. auch Art. 488 SR und dazu Beck, S. 82.
	        

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