Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

2. Abschnitt Begriff und Arten der öffentlichen Sachen § 3 
Finanzvermögen I. Allgemeines Zu den öffentlichen Sachen ist auch das Finanzvermögen zu rechnen, wenn man eine Unterscheidung in einem engeren und weiteren Sinn trifft, wie dies in Lehre und Rechtsprechung geschieht. Nur in solch wei- terem Sinn kann das Finanzvermögen unter die öffentlichen Sachen sub- sumiert werden.30Es gibt aber auch Lehrmeinungen, die eine solche Un - terscheidung ablehnen und das Finanzvermögen nicht zu den öffentli- chen Sachen zählen. Es sei nicht Gegenstand des Verwaltungs rechts - systems. Es fehle ihm der öffentlichrechtliche Sonderstatus.31Die Besonderheit der öffentlichen Sachen bestehe gerade darin, dass sie dem öffentlichen Recht unterstellt seien. Dies treffe auf die Sachen des Finanz vermögens eines öffentlichen Gemeinwesens nicht zu, so dass der Begriff der öffentlichen Sache «ohne Grund und ohne sachlichen Ge - winn auf einen disparaten Gegenstand» erstreckt 
werde.32 II. Begriff 1. Begriffsumschreibung Das Sachenrecht versteht unter Finanzvermögen Sachen, die «nur den Zweck haben, durch ihren Kapitalwert oder durch ihre Erträgnisse dem 351 
30Siehe vorne S. 346 f. 31Papier, S. 4. 32Forsthoff, S. 348.
	        

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