Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Auch die Beurteilung, ob die Benutzung einer Sache noch unter den Gemeingebrauch fällt oder ob es sich bereits um gesteigerten Ge - mein gebrauch oder um Sondernutzung handelt, ist schwierig. Sie ist von Bedeutung für die Frage, ob eine bestimmte Nutzungsart einer Bewil li - gungs- oder Konzessionspflicht unterstellt und für sie eine Gebühren - pflicht vorgesehen werden darf.29 350Einführung 
29Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung, S. 153; siehe auch hinten S. 380 ff. und 383 f..
	        

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