Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Das öffentliche Recht stellt Regeln auf über den Gebrauch der öf- fentlichen Liegenschaften zur Ausübung der staatlichen Hoheit, den Gemeingebrauch durch das Publikum und endlich auch die Überlassung an Private zur gewerblichen oder privaten Benutzung. Der rechtliche Schutz der staatlichen Liegenschaften kann ebenfalls vom öffentlichen Recht geregelt werden. Insoweit ist auch die Abgrenzung des Finanz ver - mögens von den öffentlichen Sachen im engeren Sinn von Bedeutung. Eine umfassende gesetzliche Regelung der Benutzung öffentlicher Sachen fehlt.13Es bestehen nur auf Teilgebieten des Verwaltungsrechts ent sprechende gesetzliche 
Vorschriften.14 2. Rechtsprechung Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und der Verwaltungs be - schwer deinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) unterscheidet unter Be - ru fung auf die allgemeine Lehre und Praxis und in Anlehnung an das Sachenrecht zwischen den öffentlichen Sachen im engeren und weiteren Sinn. Danach gelten als öffentliche Sachen im engeren Sinn diejenigen, welche unmittelbar öffentlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Es werden dem Verwaltungsvermögen die Sachen zugeordnet, die dem Gemeinwesen primär durch ihren Gebrauchswert und nicht oder nicht primär durch ihren Vermögenswert dienen. Demgegenüber wird zu den öffent lichen Sachen im weiteren Sinn das «Finanz- oder Fiskalver mö - gen» gerechnet, das in der Schweiz der «Sachenrechtsordnung des ZGB» unterstellt ist. Es sind «alle diejenigen Sachen, deren sich ein Staat oder ein anderer rechtlicher Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben be - dient».15 346Einführung 
13Siehe die Kritik bei Schurti, Verordnungsrecht, S. 269 f. 14Siehe vorne S. 344, Anm. 4. 15StGH 1966/1, Gutachten vom 6. Juni 1966, ELG 1962 bis 1966, S. 227 (229 f.) un- ter Hinweis auf Fleiner, Institutionen, S. 352; VBI 1998/105, Entscheidung vom 3. März 1999, nicht veröffentlicht, S. 10 f. und VBI 1999/22, Entscheidung vom 2. Juni 1999, nicht veröffentlicht, S. 26.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.