Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Das Sachenrecht findet auf sie nur Anwendung, soweit nicht be - son dere Regeln für sie aufgestellt sind. Das heisst, dass primär ein Vor - be halt zugunsten des öffentlichen Rechts besteht. Der Vorrang des öffent lichen Rechts kommt darin zum Ausdruck, dass die dem öffent - lichen Gebrauch dienenden Grundstücke im Allgemeinen nicht in das Grundbuch aufgenommen werden (Art. 523 SR).8Beispiele für diese Kate gorie von öffentlichen Liegenschaften sind die Gebäude der öffent - lichen Verwaltung oder 
Schulen. ac) Finanzvermögen Das Finanzvermögen gehört nach Sachenrecht nicht zu den öffentlichen Sachen.9Es sind diejenigen Sachen, welche nur den Zweck haben, durch ihren Kapitalwert oder durch ihre Erträgnisse dem Staat oder einer Gemeinde finanzielle Mittel zur Führung der öffentlichen Verwaltung zu liefern (Fiskaleigentum), sowie die im Eigentum öffentlichrechtlicher Körperschaften oder Anstalten stehenden Sachen. Sie unterstehen dem Privat recht. Sie werden im Rechtsverkehr grundsätzlich als Sachen im Privateigentum behandelt (Art. 449 Abs. 2 SR). Das Finanzvermögen ist auch Gegenstand öffentlichrechtlicher Vor schriften. Sie können die Anlagetätigkeit oder Vermögensverwaltung der Behörden des Landes und der Gemeinden an gewisse verwaltungs - interne formelle oder materielle Voraussetzungen 
binden.10 b) Verwaltungsrechtliche Gesetzgebung Die vom Sachenrecht verwendeten Begriffe und Begriffsum schrei bun - gen haben auch in den Verwaltungsgesetzen und in der Praxis Eingang gefunden.11Es wird wie in der Schweiz die in der deutschen Verwal - tungs rechts lehre entwickelte Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Finanzvermögen 
getroffen.12345 
§ 1 Allgemeines 8Vgl. auch Art. 944 Abs. 1 ZGB. 9Siehe zu Rechtsprechung und Lehre hinten S. 346 f. 10Vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. d und Art. 31 FHG und dazu Art. 1 bis 5 Verordnung über die Bewertung und Abschreibung der Bestandteile des staatlichen Vermögens sowie Art. 91 bis 94 GemG und dazu Art. 13 bis 15 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden. 11Vgl. etwa Art. 104 GemG und Art. 18 FHG; vgl. auch StGH 2000/12, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, nicht veröffentlicht, S. 24. 12BGE 103 II 233; Art. 18 FHG; Art. 104 GemG.
	        

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