1. Abschnitt Einführung § 1
Allgemeines I. Gegenstand des Verwaltungsrechts 1. Sammelbezeichnung und öffentliche Zweckbestimmung Die öffentlichen Sachen sind trotz vereinzelter Kritik1nach wie vor fes- ter Bestandteil des Verwaltungsrechts. Es handelt sich bei ihnen um eine «Sammelbezeichnung»2für alle sachlichen Mittel (Grundstücke und Fahrnis), deren sich der Staat oder ein anderes Gemeinwesen zur Er fül - lung seiner (Verwaltungs-)Aufgaben bedient. Diese öffentliche Zweck - bestimmung verleiht ihnen einen besonderen Rechtsstatus und hebt sie von den übrigen Gegenständen ab. Es gilt für sie nicht nur das Sachen - recht des Privatrechts, sondern auch öffentliches Recht, nach dem sich im Rahmen der öffentlichen Zwecksetzung die Benutzungsregelung richtet. 2. Spezialgesetzliche Regelungen Zum gesicherten Bestand der öffentlichen Sachen gehören etwa Strassen, Wege und Plätze.3Das Strassenrecht und Wasserrecht sind in speziellen 343
1Zur Kritik siehe Adamovich/Funk, Verwaltungsrecht, S. 224, die bemängeln, dass sich in diesem Bereich überkommene Begriffe und Denkmuster gehalten hätten, ohne dass ihre Berechtigung und Zweckmässigkeit jemals eingehend überprüft wor- den wären. Dabei wird ein «Defizit an theoretischer und dogmatischer Er schlies - sung» ausgemacht. 2Papier, S. 1. 3Siehe Art. 106 und 452 Abs. 1 SR.