Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

§ 9Die Nutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch374 I.Allgemeines374 1.Arten von Gebrauchsrechten bzw. Benutzungsstufen374 2.Bedeutung der Zuordnung375 II.Schlichter bzw. gewöhnlicher oder «ortsüblicher» Gemeingebrauch375 1.Begriff375 2.Abgrenzung zum gesteigerten Gemeingebrauch377 3.Rechtliche Bedeutung377 a) Keine Bewilligungspflicht377 b) Grundsätzliche Unentgeltlichkeit378 c) Benutzungsregelung378 4.Rechtsstellung des Anstössers378 III.Gesteigerter Gemeingebrauch379 1.Begriff379 a) Den Zweck übersteigender Gebrauch380 b) Fehlende Gemeinverträglichkeit380 2.Rechtliche Bedeutung380 a) Bewilligungspflicht380 b) Benutzungsgebühren382 IV.Sondernutzung382 1.Begriff382 2.Rechtliche Bedeutung383 a) Sondernutzungskonzession383 b) Rechtsnatur der Sondernutzungskonzession383 3.Konzessionsgebühren384 § 10Öffentliche Gewässer und Strassen384 I.Allgemeines384 II.Öffentliche Gewässer384 1.Grundlagen384 a) Verfassung384 b) Gesetze und Verordnungen385 2.Begriff386 3.Nutzung öffentlicher Gewässer386 a) Schlichter Gemeingebrauch386 b) Gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung387 338
	        

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