Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

X. Verfahrenshilfe 1. Voraussetzungen Die Verfahrenshilfe ist gemäss § 63 Abs. 1 ZPO soweit zu bewilligen, als – neben anderen Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Grundsätzlich gelten auch im Amtshaftungs-, Regress- und Organhaftungsverfahren die allgemeinen Voraussetzungen zur Beurtei - lung offenbarer Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit. Wegen offenbarer Aussichtslosigkeit wird die Verfahrenshilfe ins- besondere dann zu verweigern sein, wenn der Geschädigte seinen Ersatzanspruch unmittelbar gegen das schuldtragende Organ statt gegen den öffentlichen Rechtsträger geltend macht, die Klage ohne vorange - gan gene Aufforderung erhebt, einen Amtshaftungsanspruch entgegen Art. 5 Abs. 3 AHG aus einer Entscheidung des Staatsgerichtshofes ab- leitet, oder es offenkundig ist, dass er den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Aufsichtsbeschwerde hätte abwenden können, er also seine Rettungs- bzw. Schadensminderungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 AHG verletzt 
hat.540 2. Aufforderungsverfahren Dem Geschädigten kann bereits im Aufforderungsverfahren Verfahrens - hilfe bewilligt werden. Sie ist gemäss § 65 Abs. 1 ZPO beim Prozessge - richt erster Instanz, d. i. im Amtshaftungsverfahren das Obergericht, schriftlich oder zu Protokoll zu 
beantragen.541323 
§ 10 Verfahren 540Zum öst. AHG siehe Vrba/Zechner, S. 235 f.; Böhm, S. 258 f. 541Vgl. auch Bericht und Antrag der Regierung vom 1. September 1992 an den Landtag zum Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung (Verfahrenshilfe), Nr. 65/1992, S. 20.
	        

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