Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

auch von Amts wegen, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszu- schliessen. Um dem Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung Wir - kung zu verleihen, hat nach Art. 13 Abs. 3 AHG das Gericht auf Antrag einer Partei mit Beschluss den anwesenden Personen535die Geheim hal - tung von Tatsachen aufzutragen, die sonst durch das Amtsgeheimnis ge- deckt wären. Eine Geheimhaltung ist nämlich mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit allein noch nicht gegeben, da § 172 Abs. 3 ZPO nur die «öffentliche Verlautbarung» untersagt. Eine Verletzung der Geheim hal - tungspflicht sollte aber nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch geahndet werden können. Der vormalige § 309 StG536stellte nur eine «öffentliche» Verlautbarung unter Strafe, so dass sich eine entsprechen- de Änderung aufdrängte.537 Nach dem heute geltenden § 301 StGB ist die Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung wie eine «verbotene Veröffentlichung» zu bestrafen.538Aus Beweisgründen soll diese Verpflichtung zur Amts ver - schwie genheit auch schriftlich, d. h. im Verhandlungsprotokoll festge - hal ten werden.539 322Rechtsschutz 
535Es wird im österreichischen Schrifttum zu Recht vermerkt, dass der Begriff der «anwe sen den Personen» nicht zu eng aufzufassen ist, so dass eine durch den Par - teien vertreter informierte Partei gleichfalls die aufgetragene Verschwiegenheits - pflicht einzuhalten hat. Vgl. dazu Schragel, AHG 3, S. 359, Rdnr. 288; Vrba/ Zechner, S. 250. 536Siehe österreichisches Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Übertretungen vom 27. Mai 1852, eingeführt im Fürstentum Liechtenstein mit der fürstlichen Ver - ord nung vom 7. November 1859, veröffentlicht, in: ASW vom 24. August 1971. Dieses Strafgesetz ist durch das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987 aufge ho - ben worden. 537Siehe Art. 15 Abs. 2 AHG und dazu Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amts haftung, LLA RF 296/72/24, S. 28. 538Einen solchen Hinweis enthält § 13 Abs. 3 öst. AHG. 539Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 25.
	        

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