Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

die Durchsetzung der Amtshaftungsansprüche nicht «weitgehend illu so - risch» werden zu lassen. Dabei spielt die Überlegung eine Rolle, dass der öffentliche Rechtsträger vermögensrechtliche Nachteile er lei det, wenn er im Amtshaftungsprozess unterliegt.531Aus diesem Grund sind gemäss Art. 13 Abs. 1 AHG im Amtshaftungsverfahren weder das Organ noch die (sonst) als Zeugen oder Sachverständige zu verneh men den Personen verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren. Eine ver gleich bare Regelung kannten schon Art. 48 Abs. 3 altStGHG im Verfah ren wegen Ministeran - kla gen, der neu durch Art. 32 Abs. 3 StGHG ersetzt wurde, und Art. 3 des inzwischen aufgehobenen Gesetzes vom 7. Mai 1931 über das Diszi - pli narverfahren gegen Mitglieder der Regie rung.532 Diese Ausnahme von der Amtsverschwiegenheit gilt für das ge - samte Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz. Auch im Auffor de - rungs verfahren ist die Amtsverschwiegenheit nicht zu wahren, um dem öffentlichen Rechtsträger oder seinem Vertreter die Prüfung des An - spruchs zu ermöglichen bzw. dem Geschädigten über den dem Auf for - derungsschreiben zugrunde liegenden Sachverhalt Auskunft zu 
geben.533 2. Ausschluss der Öffentlichkeit Dass die Amtsverschwiegenheit im Amtshaftungsverfahren aufgehoben wird, kann nur für die am Verfahren beteiligten Personen gelten. Um eine Weitergabe von geheim zu haltenden Tatsachen über diesen Per so - nen kreis hinaus zu unterbinden, eröffnet Art.13 Abs. 2 AHG die Mög - lich keit, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen. Es soll dies jedoch im Hinblick auf den Grundsatz der Öffentlichkeit des ge- richtlichen Verfahrens nur auf Antrag einer Partei geschehen.534Müs sen also im Gerichtsverfahren Tatsachen erörtert oder bewiesen werden, die sonst unter das Amtsgeheimnis fielen, ist auf Antrag einer Partei, nicht 321 
§ 10 Verfahren 531Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 24. 532LGBl 1931 Nr. 6. 533Vgl. Böhm, S. 259, Anm. 75; Schragel, AHG 2, S. 249, Rdnr. 289; Vrba/Zechner, S. 250. 534Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 25.
	        

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