Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

2. Bindung an Entscheidungen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) Die Regierungsvorlage hatte noch in einem Abs. 2 eine dem § 11 Abs. 1 öst. AHG vergleichbare Regelung vorgesehen, die wegen verfassungs - recht lichen Bedenken im Landtag keine Zustimmung fand.527Da eine entsprechende Spezialvorschrift fallengelassen wurde, blieb es bei der allgemeinen Regelung des § 190 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht, wenn der der Klage zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ist, anordnen, dass das Amtshaftungsverfahren auf so lange Zeit unterbrochen wird, bis in der Frage der Rechtswidrig - keit der Verfügung oder Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Aus einer Entscheidung der Ver - wal tungsbeschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) kann aller - dings kein Ersatzanspruch abgeleitet 
werden.528 IX. Amtsverschwiegenheit529 1. Ausnahme vom Amtsgeheimnis Dem Amtsgeheimnis wird im Allgemeinen der Vorrang vor privaten In - teressen eingeräumt.530Davon macht Art. 13 AHG eine Ausnahme, um 320Rechtsschutz 
527Siehe Landtagsprotokoll über die öffentliche Landtagssitzung vom 27. Mai 1966, Ltprot. 1966, S. 54 f.; Art. 12 Abs. 2 RV zum AHG hatte folgenden Wortlaut: «Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit der Verfü - gung oder Entscheidung einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Staatsgerichtshofes oder der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vor - liegt, und hält das Gericht die Verfügung oder Entscheidung für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz ein Gutachten über die Rechtmässigkeit der Verfügung oder Entscheidung der Ver wal - tungs behörde einzuholen. An Entscheidungen und an Gutachten des Staatsgerichts - hofes und der Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist das Gericht gebunden. Die Be - stim mungen dieses Absatzes gelten nicht für den Staatsgerichtshof.» 528Siehe dazu vorne S. 276. 529Zwischen den Begriffen «Amtsverschwiegenheit» und «Amtsgeheimnis» besteht kein Unterschied, wie dies dem Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 24 f., zu entnehmen ist. Es werden hier beide Begriffe ver- wendet. 530Vgl. etwa § 320 Ziff. 3 ZPO.
	        

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