Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

VIII. Bindung an andere Behörden 1. Bindung an Entscheidungen des Straf- oder Disziplinarverfahrens oder der Ministeranklage Das Gericht hat den Amtshaftungsprozess oder Regressprozess bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung zu unterbrechen, wenn der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines Straf- oder Disziplinarverfahrens oder einer Ministeranklage ist. An diese rechts - kräf tige Entscheidung ist das Amtshaftungs- und Regressgericht ge - bunden, es sei denn, dass sich mehrere solche Entscheidungen wider - spre chen (Art. 12 AHG).525 Der Bericht der Regierung erachtet es als zweckmässig, wenn schon die Rechtsordnung für die persönliche Ahndung von Pflicht ver letzungen besondere Verfahren eingerichtet habe, Verfahren wie den Straf-, Diszi - pli nar- und Ministeranklageverfahren den Vortritt zu lassen und ihre Ergebnisse in Amtshaftungsverfahren zu übernehmen. Denn in diesen Verfahren komme der Verschuldensfrage, die die Rechts widrig keit mit- einschliesse, massgebliche Bedeutung zu. Damit werde eine «Dop pel - gleisigkeit» vermieden. Um einen solchen Zustand verfahrens recht lich «vollständig» auszuschalten, müsse die «Amtshaftungs be hörde» diese Verfahrensergebnisse nicht nur als «Sammlung von Beweis material» ver- wenden, sondern an die Entscheidungen auch gebunden 
sein.526319 
§ 10 Verfahren 525Der letzte Satz von Art. 12 AHG, wonach der Staatsgerichtshof an seine eigenen Ent scheidungen nicht gebunden ist, sollte aus dem Gesetz gestrichen werden. Denn hier spielte nach dem Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 23, die Überlegung eine Rolle, dass der Staatsgerichtshof als «höchste Instanz» schon im Hinblick auf das Vorstellungsrecht nicht an eigene «Vor ent schei - dungen» gebunden sein könne. Der Staatsgerichtshof ist nicht mehr Rechtsmittel - instanz im Amtshaftungsverfahren. 526Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 23. Er rechtfertigt ein solches Vorgehen einerseits mit der «Einheit der Rechtsordnung trotz Trennung der Gewalten» und andererseits damit, dass in allen diesen Verfah - ren – jedenfalls im Instanzenzug – der Oberste Gerichtshof und die Verwaltungs - beschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) angerufen werden könnten.
	        

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