Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

§ 10 Verfahren I. Aufforderungsverfahren 1. Rechtscharakter der Aufforderung a) Rechtslage Ein Amtshaftungsanspruch kann nur nach einem vorausgegangenen Auf forderungsverfahren durch Klage geltend gemacht werden, d. h. wenn über den Anspruch binnen drei Monaten keine Erklärung des öf- fentlichen Rechtsträgers abgegeben oder der Ersatzanspruch verwei gert wird.Der Geschädigte hat den öffentlichen Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zur Anerkennung des Er satz - anspruches schriftlich aufzufordern. Kommt dem Geschädigten innert drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung beim öffentlichen Rechtsträger eine Erklärung über sein Begehren nicht zu oder wird in- nert dieser Frist der Ersatz ganz oder zum Teil verweigert, so kann er den Ersatzanspruch durch Klage gegen den öffentlichen Rechtsträger geltend machen (Art. 11 Abs. 2 AHG).500Daraus schliesst der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der in Österreich herrschenden Lehre und Rechtsprechung, dass diese Aufforderung nicht mit einer – die «Fälligstellung» bewirkenden – Mahnung, die in der Regel auch durch eine Klage ersetzt werden kann, verglichen werden könne. Sie stelle vielmehr einen Formalakt dar, ohne dessen Einhaltung der Rechts - weg unzulässig sei.501Sie bildet demnach eine Prozessvoraussetzung, so dass eine Amtshaftungsklage, die ohne vorherige Aufforderung an den öffentlichen Rechtsträger, den Anspruch anzuerkennen, eingebracht wird, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen wäre.502 310Rechtsschutz 
500Die österreichische Rezeptionsvorschrift, § 8 AHG, ist durch Art. XXII Z 3 WGN 1989, BGBl 1989/343 grundlegend geändert und in Richtung einer blossen Ord - nungs vorschrift neu gestaltet worden. Siehe dazu Schragel, AHG 3, S. 309, Rdnr. 236. Zu dieser Neuerung aus liechtensteinischer Sicht siehe Delle-Karth, S. 46. 501OG-C 487/96-41, Urteil des OGH vom 3. September 1998, LES 2/1999, S. 105 (106) und 1 C 145/99-38, Beschluss des OGH vom 3. Mai 2000, LES 4/2000, S. 201 (204) mit weiteren Judikaturhinweisen. 502Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 21; für
	        

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