und die im Zivilprozess geltende Gleichberechtigung der Parteien hin - zu nehmen»,481auch wenn der Ersatzanspruch des Geschädigten aus ei- nem hoheitlichen Verhalten eines Organs eines öffentlichen Rechts trä - gers abgeleitet wird. Die Beteiligung am Amtshaftungsprozess ist auch kein Akt der Hoheitsverwaltung, sondern erfolgt in Wahrung der fiska - lischen Interessen des öffentlichen Rechtsträgers.482Die beiden Streit - teile stehen sich als gleichberechtigte Rechtssubjekte des zivilen Rechts gegenüber. b) Obergericht und Oberster Gerichtshof In Anlehnung an die Syndikatshaftung des vormaligen Art. 103 Abs. 2 letzter Satz LV483wird das Obergericht als entscheidende Behörde erster Instanz bestimmt. Der Staatsgerichtshof fungierte anfänglich als zweite und letzte In - stanz. Die diesbezügliche Bestimmung, d. h. Art. 10 Abs. 3 AHG wur- de durch StGH 1982/37 aufgehoben.484Die dort statuierte Instanzenre - ge lung wurde als nicht verfassungskonform angesehen. Es wird dazu un- ter anderem ausgeführt, der Staatsgerichtshof könne nicht durch einfa- ches Gesetz als Zivilgericht in Amtshaftungssachen berufen werden. Die Ver fas sung sehe den Staatsgerichtshof auch nicht in der Funktion eines Be ru fungs- bzw. Revisionsgerichtes im gerichtlichen Instanzenzug ge- gen Entscheidungen des Obergerichts anstelle des gemäss Art. 101 LV (neu: Art. 97 LV) als oberste Instanz der Gerichtsbarkeit berufenen Obersten Gerichtshofs vor. Die verfahrensrechtliche Konsequenz aus dieser Änderung ist, dass der Oberste Gerichtshof gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 1 Abs. 1 AHG letzte Entscheidungsinstanz in Amtshaftungssachen
ist.485305
§ 9 Prozessrechtsregime und seine Besonderheiten 481Schragel, AHG 2, S. 216, Rdnr. 239. 482Schragel, AHG 2, S. 216, Rdnr. 239; vgl. auch Spanner, S. 534 unter Hinweis auf die Entscheidung des öst. OGH vom 15. März 1950, SZ XXIII Nr. 68. 483Geändert durch LGBl 1964 Nr. 10. 484StGH 1982/37, Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 4 / 1983, S. 112 (114 f.). 485Siehe schon vorne S. 275 ff.