Ange le gen heiten der Amtshaftung nicht statt,475da es sich bei Amtshaf - tungs streitigkeiten nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt. Aus ser dem entspräche es auch nicht «der Stellung der öffentlichen Rechts träger und der Schwierigkeit der Angelegenheit, die Vermittlung ein zu
schalten».476 2. Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte a) Zivilgericht oder Verwaltungsgericht Da für die Amtshaftung die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten, ist es aus verfahrensrechtlicher Sicht folgerichtig, die Zivilgerichte zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche zu berufen, da das bürger - liche Recht im Allgemeinen von den ordentlichen Gerichten gesprochen wird. Auch die Gleichartigkeit oder doch Parallelität mit zivilrechtlichen Klagen auf Schadenersatz oder Entschädigung kann als stichhaltiges Ar - gu ment herangezogen werden.477Dazu kommt, dass bei Streitigkeiten zwischen dem Staat bzw. seinen Untergliederungen und Privatpersonen eine unabhängige Behörde unbefangener erscheint als eine abhängige Ver waltungsbehörde.478 Der Einwand, es handle sich bei Amtshaftungsansprüchen um «öffent lichrechtliche Ansprüche», so dass das Verwaltungsverfahren nach dem Landesverwaltungspflegesetz durchzuführen sei, fand in der Ge setzesberatung keine Unterstützung.479Es wurde ihm ent gegen ge hal - ten, dass der Staat, also der öffentliche Rechtsträger, sich als Partei auf der Beklagtenseite befinde, so dass ihm keine «Sonderrechte» zustünden, die den Privaten vorgehen.480Er hat dem Geschädigten gegenüber viel - mehr «aus der Stellung der autoritativen Überordnung herauszutreten 304Rechtsschutz
475Vgl. Art. 15 Abs. 3 AHG i. V. m. § 8 Abs. 2 Ziff. 8 VAG. 476Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 21. 477Kopp, S. 94. 478Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 18. 479In diesem Sinn äusserte sich der Abgeordnete Dr. Ivo Beck anlässlich der ersten Le - sung des Gesetzes im Landtag, Landtagsprotokoll vom 27. Mai 1966, S. 56. Vgl. auch vorne zur Rechtsnatur der Amtshaftung, S. 246 f. 480Votum des Abgeordneten Dr. Peter Marxer anlässlich der ersten Lesung des Geset - zes im Landtag; Landtagsprotokoll vom 27. Mai 1966, S. 57.