Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

4. Abschnitt Rechtsschutz § 9 Prozessrechtsregime und seine Besonderheiten I. Verfahrensrecht und Zuständigkeit 1. Verfahrensrecht a) Zivilprozessordnung als Grundlage Es kommen, soweit nichts anderes im Amtshaftungsgesetz vorgesehen ist, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 11 Abs. 1 AHG). Von diesem Grundsatz wird nur abgewichen, soweit es die Eigenart der Amtshaftung verlangt. Aus diesem Grund finden sich denn auch nur wenige verfahrensrechtliche Vorschriften im Amtshaftungs ge - setz. Es betrifft dies z. B. die Bindung an andere Behörden (Art. 12 AHG) und das Verhältnis zum Amtsgeheimnis (Art. 13 
AHG).472 b) Keine Vermittlungsverhandlung Dem Amtshaftungsprozess muss ein Vorverfahren in Form eines Aufforderungsverfahren gegen den öffentlichen Rechtsträger vor an - gehen. Eine Vermittlungsverhandlung, wie sie in bürgerlichen Rechts - strei tig kei ten als «unabdingbare Prozessvoraussetzung» oder als «abso - lute posi tive Pro zessvoraussetzung»473vorgeschrieben ist,474findet in 303 
472Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 20 f. 473Diese Formulierungen sind entlehnt aus 3 C 137/98-14, Beschluss des OGH vom 14. Januar 1999, LES 5/1999, S. 316 (317) und 5 C 419/93-17, Beschluss des OGH vom 19. Dezember 1994, LES 4/1995, S. 167 (170). 474Vgl. 6 C 234/93-12, Beschluss des OGH vom 28. November 1994, LES 2/1995, S. 67 (69 f.); 5 C 419/93-17, Beschluss des OGH vom 19. Dezember 1994, LES 4/1995, S. 167; 3 C 137/98-14, Beschluss des OGH vom 14. Januar 1999, LES 5/1999, S. 316 (317).
	        

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