2. Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung Neben der Hoheitsverwaltung wird auch der Bereich der Privatwirt - schafts verwaltung erfasst. Gleich wie beim Rückersatzanspruch des öf- fentlichen Rechtsträgers gegen Organe (Art. 6 Abs. 5 AHG) haften auch nach Art. 7 Abs. 3 AHG die Organe dem öffentlichen Rechtsträger «bei Wahrnehmung privatrechtlicher Aufgaben», d. h. wenn sie in den Formen des Privatrechts gehandelt haben, nur für den Schaden, den sie ihm durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unmittelbar zu - fügen. 302Haftung
des Organs