Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

III. Haftungsregelung im Einzelnen 1. Bereich der Hoheitsverwaltung a) Haftung nach bürgerlichem Recht Es gilt für die Organhaftung bzw. den Fall der unmittelbaren Schä di gung die gleiche Regelung wie für das Regressverhältnis im Rahmen der Amtshaftung.468Für die Haftung gelten, soweit das Amtshaftungsgesetz nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, wo- bei jedoch bei Beamten und Angestellten vorrangig die Bestimmun gen des Dienstrechts zum Zug kommen.469Es gelangen demnach für die Organhaftung – wie im Übrigen für die Amts- und Regresshaftung in ei- nem weiteren Umfang auch – die Art. 8 (Geltendmachung), 9 (Ver jäh - rung), 10 (Behörden) und 11 Abs. 1 (Verfahren) zur Anwendung. Es gilt grundsätzlich das bürgerliche Recht. Da es sich um einen zi- vilrechtlichen Schadenersatzanspruch des öffentlichen Rechtsträgers ge- gen das schädigende Organ handelt, müssen die allgemeinen bürger lich- rechtlichen Voraussetzungen (Schaden, Kausalität, Adäquanz, Rechts - widrigkeit, Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verschulden) für ei- nen solchen Anspruch bestehen (Art. 7 Abs. 2 
AHG). b) Abweichungen vom bürgerlichen Recht Abweichungen vom bürgerlichen Recht bestehen beim Verschulden. Hier schliesst Art. 7 Abs. 1 AHG in Übereinstimmung zu Art. 109bis Abs. 2 LV (neu: Art. 109 Abs. 2 LV) eine Haftung bei leichter Fahr lässig - keit aus.470Eine Abweichung besteht nach dem Bericht der Regierung auch bei der Verjährung.471Es ist allerdings nicht klar, auf welche Vorschrift sich diese Aussage stützt, denn die Bestimmungen über die Verjährung in Art. 9 AHG beziehen sich nur auf die Ersatzansprüche gegen den öffentlichen Rechtsträger bzw. Rückgriffsansprüche des öffent lichen Rechtsträgers gegen das 
Organ.301 
§ 8 Ersatz des unmittelbaren Schadens oder Organhaftung 468Vgl. Art. 6 Abs. 1, 7 und 8 AHG. 469Das Beamtengesetz enthält keine besonderen Haftungsbestimmungen. 470Vgl. für die Regresshaftung Art. 6 Abs. 1 AHG. 471Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 14.
	        

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