Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

II. Abgrenzungen zur Amts- und Regresshaftung 1. Organhaftung Bei der Organhaftung wurde dem öffentlichen Rechtsträger der Schaden unmittelbar zugefügt. Eine solche direkte Schädigung des öffentlichen Rechtsträgers liegt vor, wenn das staatliche Vermögen durch eine Hand - lung oder Unterlassung in Vollziehung der Gesetze unmittelbar ver min - dert wird. Die Organhaftung betrifft nur das Verhältnis zwischen dem Organ und dem öffentlichen Rechtsträger, für den es gehandelt 
hat. 2. Amtshaftung Bei der Amtshaftung ist der öffentliche Rechtsträger das Haftungs sub - jekt. Es muss für den vermögensrechtlichen Schaden aufkommen. Amts - haftung bedeutet das Einstehenmüssen des öffentlichen Rechtsträgers für Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen seiner Organe in Vollziehung der Gesetze Dritten zugefügt 
wurden. 3. Regresshaftung Bei der Regresshaftung wurde dem öffentlichen Rechtsträger der Scha - den mittelbar zugefügt. Eine solche indirekte Schädigung des öffent - lichen Rechtsträgers liegt vor, wenn der öffentliche Rechtsträger für ei- nen Schaden, der einem Dritten entstanden ist, Ersatz geleistet hat (Amtshaftung) und ihm ein entsprechender Rückgriff (Regress) auf das fehl bare Organ zusteht. Es kann sich durchaus ergeben, dass Rückgriffs - ansprüche auf Grund der Amtshaftung und Schadenersatzansprüche auf Grund der Organhaftpflicht zusammentreffen.467 300Haftung 
des Organs 467Adamovich/Funk, Verwaltungsrecht, S. 443 nennen folgendes Beispiel: Unfall eines Polizeifahrzeugs im Einsatz, wobei das Fahrzeug selbst sowie ein anderer Verkehrs - teil nehmer zu Schaden kommen. Der öffentliche Rechtsträger hat gegen den schuld - tra genden Lenker des Polizeifahrzeugs sowohl einen Rückersatzanspruch für Leis - tun gen, die er im Rahmen der Amtshaftung erbracht hat, als auch einen Anspruch auf Ersatz des beschädigten Polizeifahrzeugs unter dem Titel der Organhaftpflicht.
	        

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