Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

IX. Verjährung Die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des öffentlichen Rechts - trä gers gegen das schuldtragende Organ beträgt ein Jahr. Diese Ver - jährungsfrist ist kurz gehalten, um ein schuldiges Organ nicht lange über die Rückersatzforderung im Ungewissen zu lassen.460Sie beginnt nicht erst mit der tatsächlichen Leistung des Schadenersatzes an den Ge - schädigten, sondern bereits vor der Zahlung mit Ablauf des Tages, an dem der öffentliche Rechtsträger den Ersatzanspruch dem Geschädigten gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt wor - den ist (Art. 9 Abs. 4 AHG). Der Beginn der Verjährungsfrist liegt da- mit noch vor der Leistung des öffentlichen Rechtsträgers an den Geschä - dig ten.461Zur Begründung wird im Bericht der Regierung darauf hin ge - wiesen, dass der öffentliche Rechtsträger ab der Anerkennung oder der Rechtskraft des Urteils bereits die Möglichkeit habe, sich über eine all - fällige Nachsicht schlüssig zu werden.462 Es gilt also nicht der Grundsatz des bürgerlichen Rechts, dass erst die tatsächliche Zahlung den Regressanspruch entstehen lässt und all fäl - lige Fristen zu seiner Geltendmachung in Lauf setzt.463Diese Rege lung entspricht der herrschenden Ansicht zur Verjährung von Entschä di - gungs klagen nach § 1489 ABGB.464Danach beginnt die Verjäh rungs frist schon mit Kenntnis des Geschädigten von der schädigenden Hand lung, sofern nur der Schaden in diesem Zeitpunkt vorhersehbar ist, zu einem Zeitpunkt also, zu dem der Schaden noch gar nicht eingetreten und ein 298Haftung 
des Organs 460Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 17; es wird darauf hingewiesen, dass die Verjährungsfrist «entsprechend der schwei ze ri - schen Bundesregelung und der st. gallischen und graubündnerischen Regelung auf ein Jahr verkürzt» worden sei. Siehe das Bundesgesetz vom 14. März 1958; SR 170.32 (Art. 20 f.); das Gesetz des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 über die Haftung der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Ver antwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten (Art. 11) sowie das Gesetz des Kantons Graubünden vom 29. Oktober 1944 über die Verant - wort lichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlichrechtlichen Körperschaften (Art. 14) und dazu Gross, Staatshaftungsrecht, S. 23 f., 66 und 80. 461Vgl. Schragel, AHG 2, S. 206, Rdnr. 229; Vrba/Zechner, S. 212. 462Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 17. 463Schragel, AHG 2, S. 206, Rdnr. 229 mit Literaturhinweisen. 464Eypeltauer/Strasser, S. 108 mit Literaturhinweisen.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.