Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

das auf Weisung eines Vorgesetzten gehandelt habe. Es erhebe sich je - doch die Frage, ob Organe alle rechtswidrigen Weisungen von Vor ge - setzten befolgen müssten.452Ein «allgemeines Recht», rechtswidrige Wei sungen abzulehnen, bestehe nicht. Ein solches Recht würde wohl die Vollziehung der Gesetze lahmlegen, da damit jedem Organ das Recht eingeräumt und wohl auch die Pflicht auferlegt wäre, Vorschriften vor jeder Anwendung im Einzelfall auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. Wohl aber müsse dieses Recht und diese Pflicht hinsichtlich der Zustän - dig keit des Befehlenden und hinsichtlich des Inhalts insofern bestehen, ob nicht das Strafrecht verletzt werde. Die Zuständigkeit zur Erteilung von Weisungen sei eine Grundfrage der Staatsorganisation, wobei aus praktischen Erwägungen nur offenbare Unzuständigkeit berücksichtigt werden solle. Das Strafrecht schliesslich betreffe im Allgemeinen nur er- hebliche Verletzungen der Rechtsordnung, so dass seine Berücksich ti - gung durch jedes Organ verlangt werden könne.453 Der Umstand, dass es sich um eine offenbare Unzuständigkeit des Vorgesetzten gehandelt haben muss, deutet darauf hin, dass in diesem Fall das Organ die Unzuständigkeit erkennen musste, so dass ihm zu - min dest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden muss, wenn es die Unzuständigkeit nicht erkannt und die Weisung befolgt hat. Der Hinweis auf das Strafrecht im Bericht der Regierung lässt wohl den Schluss zu, dass der Gesetzgeber gerichtlich strafbare und nicht ver wal - tungs strafrechtliche Bestimmungen im Auge hatte.454 Befolgt das Organ eine solche Weisung vorsätzlich oder grob fahr - lässig, wird es gegenüber dem öffentlichen Rechtsträger regresspflichtig. 295 
§ 7 Rückgriff auf das Organ 452Siehe etwa Art. 14 Abs. 3 VOG und Art. 132 Abs. 4 LVG für polizeiliche Voll - streckungs organe. 453Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 13; zur Rechts pflicht, die das Organ trifft, siehe auch Vrba/Zechner, S. 201. 454So auch Schragel, AHG 2, S. 195, Rdnr. 214; anderer Ansicht sind Eypeltauer/ Stras ser, S. 101 f., nach denen ein Verstoss gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestim - mungen sehr wohl einen Rückersatzanspruch begründen kann.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.