Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

mitglieder ist durch Art. 62 Bst. f LV gedeckt, wonach zur «Antrag - stellung und Beschwerdeführung bezüglich der Staatsverwaltung über- haupt sowie einzelner Zweige derselben» der Landtag zuständig 
ist. 3. Gemeinden Bei den Gemeinden ist es schwieriger, eine Regelung herbeizuführen. Es wird in Anlehnung an Art. 136 Abs. 2 Bst. e LVG446die Bestellung eines staatlichen Kommissärs als «gangbare Lösung» in Betracht gezogen, da die Gemeindeversammlung als oberstes Organ der Gemeinde aus orga - ni satorischen und rechtlichen Überlegungen ausser Betracht fällt. An de- ren Stelle die Regierung als Aufsichtsbehörde einzusetzen, scheitert an der Überlegung, dass die selbständige Verwaltung des Gemeinde ver - mögens zum eigenen Wirkungskreis der 
Gemeinde447gehört.448 VII. Weisung des Vorgesetzten 1. Kein Rückgriffsanspruch Das Weisungsrecht oder die Weisungspflicht des Vorgesetzten ist im Unter schied zur Gerichtsbarkeit449im Verwaltungsbereich von Bedeu - tung.450Art. 6 Abs. 3 Satz 1 AHG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass auf ein Organ kein Rückgriff wegen eines Verhaltens genommen werden kann, das auf Weisung eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschrif - ten verstossen.451Im Motivenbericht der Regierung heisst es dazu, dass es ungerechtfertigt wäre, ein Organ für ein Verhalten haftbar zu machen, 294Haftung 
des Organs 446Vgl. Nell, S. 212. 447Art. 110 Bst. b LV; vormals Art. 4 und 5 GemG, LGBl 1960 Nr. 2 und heute Art. 12 und 25 GemG; vgl. auch Nell, S. 77 ff. und 217 f. mit Rechtsprechungshinweisen. 448Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 15 f. 449Vgl. Art. 95 Abs. 2 LV. 450Vgl. etwa Art. 14 VOG. 451Vgl. Art. 14 Abs. 2 VOG.
	        

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