Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

diesem Zusammenhang in Hinkunft auf «eine besondere Genauigkeit bei der Protokollierung von Abstimmungen» 
ankomme.444 VI. Mitglieder des Landtages, der Regierung und der Gemeinden 1. Allgemeines Es ist an sich ohne weiteres einsichtig, dass das Organ des öffentlichen Rechtsträgers, das nach dessen allgemeinen Organisationsvorschriften «in oberster Instanz die laufende Verwaltung führt», berufen ist, den Rückersatz geltend zu machen. Nicht so leicht zu beantworten ist hin - ge gen die Frage, wie vorzugehen ist, wenn sich der Ersatzanspruch ge- gen diese Organe selbst richtet. Auch gegen sie müssen Ersatz an sprüche gestellt werden können. Dazu kommen «vernünftigerweise», wie der Motivenbericht der Regierung zu verstehen gibt, nur die Organe in Betracht, die die Kontrolle ausüben. Die entsprechende Lösung hat der Gesetzgeber in Art. 8 Abs. 2 AHG gefunden. Danach hat den Rück er - satzanspruch gegen Mitglieder der Regierung der Landtag, gegen Mit - glieder des Gemeinderates ein staatlicher Kommissär und gegen die obers ten Organe der Verwaltung der übrigen Rechtsträger das oberste Kontrollorgan geltend zu machen.445Dies ist das Ergebnis eingehender Erörterungen, die der Motivenbericht der Regierung anstellt und die sich wie folgt zusammenfassen 
lassen: 2. Landtag und Regierung Bei Mitgliedern des Landtags könne nach seiner Stellung wohl nur der Landtag selbst den Anspruch erheben. Kontrollorgan über die Regie rung ist ebenfalls der Landtag. Ein Klagerecht auf Ersatz gegen Re gie rungs - 293 
§ 7 Rückgriff auf das Organ 444Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 12. 445Zur unbefriedigenden Rechtslage in Österreich siehe Schragel, AHG 3, S. 274, Rdnr. 201 und S. 279, Rdnr. 207; Vrba/Zechner, S. 195, der eine Novellierung des AHG in dieser Hinsicht für erforderlich hält.
	        

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