Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Grobe Fahrlässigkeit ist nach den Worten des Staatsgerichtshofes «eine auffallende Vernachlässigung sehr erforderlicher Sorgfalt»,433wenn also der Schädiger die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und da - rum auffallender Weise vernachlässigt hat.434Ob ein Verhalten eines Organs als grobfahrlässig eingestuft werden kann, beurteilt sich im All - ge meinen am Massstab des § 1299 ABGB.435 Der Rückgriff des öffentlichen Rechtsträgers gegenüber Organen ist bei leichter Fahrlässigkeit 
ausgeschlossen. III. Rückgriffspflicht Art. 8 Abs. 1 AHG macht es den öffentlichen Rechtsträgern zur Pflicht, den Rückersatz gegen Organe «in jedem Falle» geltend zu machen. Gründe der Rechtsstaatlichkeit sowie finanzielle Überlegungen werden dafür ins Feld geführt. Es könne nicht völlig in das freie Ermessen des öffentlichen Rechtsträgers gelegt werden, ob ein Ersatzanspruch gegen Organe erhoben werde oder nicht. Auch dürfe die finanzielle Seite nicht ausser Acht gelassen werden, da es sich um die Verwaltung öffentlicher Mittel 
handle.436 IV. Art des Regressanspruchs Der öffentliche Rechtsträger hat dem Geschädigten den Schaden in Geld zu ersetzen (Art. 3 Abs. 6 AHG). Da als Amtshaftungsanspruch nur 290Haftung 
des Organs 433StGH 1976/7, Urteil vom 10. Januar 1977 als Rechtsmittelinstanz in Amtshaftungs - sa chen, nicht veröffentlicht, S. 24. 434Schragel, AHG 2, S. 183 f., Rdnr. 203; Vrba/Zechner, S. 194 mit jeweils weiteren Hin weisen. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn «elementarste Vorsichtsgebote missachtet werden, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umstän - den beachten würde». 435Schragel, AHG 2, S. 184, Rdnr. 204. 436Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 15; er verweist diesbezüglich als Beispiel auf die damalige Regelung in Art. 67 SRV (auf- gehoben durch Art. 15 Abs. 8 AHG). Darin hiess es u. a., die Regierung mache in allen Fällen die Schadenersatzansprüche geltend, welche dem Staat gegenüber einem Beamten oder Angestellten auf Grund des Sachenrechts zustehen, ins be -
	        

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