II. Voraussetzungen des Regressanspruchs 1. Schadenersatzleistung durch den öffentlichen Rechtsträger Der Regressanspruch des öffentlichen Rechtsträgers gegen das Organ setzt voraus, dass der öffentliche Rechtsträger dem durch das fehlerhaf- te Organverhalten Geschädigten den Schaden ersetzt hat und zwar auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, wie es Art. 6 Abs. 1 AHG ausdrück - lich festhält. Der Ersatz muss also auf der Grundlage des Amtshaf tungs - gesetzes und nicht eines anderen Gesetzes geleistet worden sein. Bei ei- nem anderen als dem Amtshaftungsgesetz würde sich die Frage stellen, ob der öffentliche Rechtsträger vom Organ Rückersatz verlangen kann.431Nicht von Belang ist, ob die Leistung des öffentlichen Rechts - trägers nach rechtskräftiger Verurteilung in einem Amtshaftungsprozess oder auf Grund eines ausserprozessualen Anerkenntnisses erfolgt ist, z. B. im Aufforderungsfverfahren, das nach Art. 11 Abs. 2 AHG dem ge- richtlichen Verfahren vorauszugehen hat. Der Regressanspruch besteht nur soweit, als der öffentliche Rechts träger Ersatz geleistet hat. Leistete der öffentliche Rechtsträger mehr als er auf Grund des Amtshaftungsgesetzes zu leisten verpflichtet gewesen wäre oder befriedigte er einen Anspruch, dem – aus welchen Grün den immer – die Qualifikation als Amtshaftungsanspruch mangelt, so steht ihm in diesem Rahmen ein Regressanspruch nicht
zu.432 2. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Im Unterschied zur Haftung des öffentlichen Rechtsträgers genügt nicht jedes Verschulden des Organs. Ein Regressanspruch besteht nur, wenn das schuldtragende Organ die Schädigung vorsätzlich oder grobfahr läs - sig herbeigeführt hat. Dabei kommen die Bestimmungen des bürger - lichen Rechts, soweit im Amtshaftungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, zur Anwendung (Art. 6 Abs. 1
AHG).289
§ 7 Rückgriff auf das Organ 431Man wird wohl von einer analogen Anwendung des Art. 6 Abs. 1 AHG ausgehen müssen. Vgl. für Österreich Eypeltauer/Strasser, S. 93. 432Vrba/Zechner, S. 192 mit Literaturhinweisen.