Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

über die 30-jährige Verjährungsfrist anzuwenden ist, die allerdings im Fall der Beklagten gemäss § 1485 ABGB als «begünstigte» Personen auf 40 Jahre erstreckt 
wird.421 b) Inhalt der Regelung Gemäss § 1489 ABGB erlischt das Klagerecht des Schadener satz be - rechtigten nach 30 Jahren, nach § 1485 ABGB nach 40 Jahren, wenn dem Geschädigten der Schaden oder die Person des Schädigers nicht bekannt geworden ist. Nach der in Österreich herrschenden Ansicht, der sich der Oberste Gerichtshof anschliesst,422gilt folgende Regelung: Die lange Ver jährungsfrist beginnt mit der Begehung der schädigenden Handlung zu laufen, ohne dass es darauf ankommt, wann der Schaden selbst ein ge - treten ist, sowie, ob und wann der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat. Selbst ein Ablauf der Verjährungsfrist vor Eintritt der schädigenden Folgen ist danach denkbar. Die lange Verjährungsfrist stellt eine zeitliche Haftungsgrundlage zugunsten des Schädigers dar. Schuldrechtliche An - sprüche sollen nach der Rechtsordnung nicht unbegrenzt ausübbar sein. Es muss deshalb auch für Schadenersatzansprüche ein «zeitliches Limit» geben. Davon ausgehend ist es durchaus möglich, dass die kurze Verjäh - rungsfrist erst nach Ablauf von 30 Jahren endet, nämlich dann, wenn der Geschädigte vom Schaden weniger als drei Jahre vor Ablauf der langen Ver jährungsfrist Kenntnis erlangt hat. Auch in einem solchen Fall bringt aber der Ablauf der 30 bzw. 40-jährigen Verjährungsfrist den Anspruch jedenfalls zum 
Erlöschen. 3. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung a) Allgemeines Da für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts gel ten, richten sich die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung nach den Vorschriften der §§ 1494 ff. ABGB. Danach kommen als ge - 285 
§ 6 Beschränkung bzw. Ausschluss der Amtshaftung 421OG-C 487/96, Urteil des OGH vom 3. September 1998, LES 2/1999, S. 105 (107) unter Bezugnahme auf Schragel, AHG 2, S. 202, Rdnr. 221, S. 206, Rdnr. 228 und Vrba/Zechner, S. 210. 422OG-C 487/96, Urteil des OGH vom 3. September 1998, LES 2/1999, S. 105 (107) mit Hinweisen auf das einschlägige österreichische Schrifttum.
	        

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