Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Aus länders dem Heimatrecht des Inländers materiell gleichartig bzw. gleichwertig sein muss. Als Beispiel dafür kann der Notenwechsel vom 11. April 1972 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Re pu - blik Österreich über Gegenseitigkeit auf dem Gebiete der Amts haf tung gelten.404Es ist dort die Rede davon, dass «die materielle Rechtslage auf dem Gebiete des Amtshaftungsrechtes in Österreich der liechten stei ni - schen Rechtslage entspricht» und daher seitens der Re pu b lik Österreich dem Fürstentum Liechtenstein gegenüber die «Gegen sei tig keit verbürgt ist» bzw. dass «das Fürstentum Liechtenstein gegenüber der Republik Österreich das gleiche Gegenrecht 
gewährt». d) Verzicht auf eine förmliche Erklärung Es sind neuerdings in der Rechtsprechung Anzeichen vorhanden, die da - rauf hindeuten, dass unter bestimmten Voraussetzungen von einer for - mel len Erklärung abgesehen werden darf. Dies ist dann der Fall, wenn es offen sichtlich bzw. erwiesen ist, dass der Heimatstaat materielle Gegen - sei tigkeit gewährleistet. Es besteht nach Ansicht des Obersten Gerichts - hofs keinerlei Anlass, durch eine förmliche Erklärung eine Rechtslage zu bestätigen, die anerkanntermassen besteht.405Ein solcher Standpunkt kann aber keine allgemeine Geltung beanspruchen, da er dem klaren Wort laut von Art. 5 Abs. 2 AHG widersprechen würde, der eine förm - liche Gegenrechtserklärung des Heimatstaates des Ausländers vor - schreibt und daher an ihr keine Einschränkungen 
zulässt. 2. Sonderfall des Freiheitsentzuges gemäss Art. 32 Abs. 3 LV und Art. 14 Abs. 1 AHG a) Verständnis des Obersten Gerichtshofs Die vom Obersten Gerichtshof im vorgenannten Zusammenhang ange - stell ten Überlegungen stützen sich auf den verfassungsrechtlich veran - 280Inhalt 
und Umfang der Amtshaftung 404Vgl. auch OG-C 333/79-16, Beschluss des OGH vom 6. März 1981, LES 1982, S. 76 (79), der sich auf diesen Notenwechsel beruft. 405OC. 2000.00001-23, Beschluss des OGH vom 1. Februar 2001, nicht veröffentlicht, S. 24 ff.; dieser Beschluss ist auch zitiert in OC.2000.00001-45, Urteil des OGH vom 5. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 19 f.; vgl. zu Art. 31 Abs. 3 LV auch StGH 1975/5, Entscheidung vom 25. Oktober 1976, in: Stotter, Verfassung, S. 47, Ziff. 30; StGH 1985/1, Urteil vom 8. April 1986, LES 4/1986, S. 108 (110); Hangartner, S. 130.
	        

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