Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

schwerde (neu: Individualbeschwerde) nicht als «vierte Sach- und Rechts instanz» angerufen 
werden.392 III. Verursachungsfrist 1. Zweck und Sinn Das Amtshaftungsgesetz findet nur auf Schäden Anwendung, die seit dem Inkrafttreten des Art. 109bisLV (neu: 109 LV), d. i. nach dem 26. Feb ruar 1964, verursacht worden sind (Art. 16 AHG). Wie den Ge set zesma te - rialien zu entnehmen ist, wollte der Gesetzgeber mit dieser Über gangs - bestimmung verhindern, dass ein öffentlicher Rechtsträger für Schäden verantwortlich gemacht wird, die 30 oder 40 Jahre zurück lie gen und von denen man behauptet, der Schaden sei erst jetzt ein ge treten. «Was weiter zurückliegt, sollte verwirkt sein», und es sollte nicht die Möglichkeit ge- schaffen werden, vor dem Inkrafttreten des Art. 109bisLV (neu: Art. 109 LV) verursachte Schäden mit dem Amtshaftungsgesetz wieder «aus gra - ben» zu können. Diese Überlegung war denn auch mass ge bend dafür, dass das noch in Art. 16 Regierungsvorlage zum AHG verwendete Wort «eingetreten» durch den Ausdruck «verursacht» er setzt worden ist.393Es war auch die Absicht des Gesetzgebers, mit dieser Prä zisierung zur Klar - heit beizutragen.394Da bisher ein wirksames Amts haf tungsrecht nicht be- standen hatte, war es dem Gesetzgeber ein ge recht fertigtes Anliegen, «alle Verjährungsfristen» nicht erst vom Zeit punkt des Inkrafttretens des Gesetzes, sondern bereits vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ver fas - sungsänderung «laufen zu lassen, um die dazwischen liegende Zeitspanne niemandem zum Nachteil gereichen zu 
lassen».395277 
§ 6 Beschränkung bzw. Ausschluss der Amtshaftung 392Zur Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofes als Verfassungsgerichtshof siehe Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 54 ff. Unter altem Recht konnte der Staatsgerichtshof als Letztinstanz im Amtshaftungsverfahren noch von sich sagen, dass er hier im Unterschied zu «Verfassungsstreiten» als «echte» Entschei dungs in - stanz fungiere. Siehe dazu StGH 1976/7, Urteil vom 21. November 1977 (Vor stel - lung) als Rechts mittelinstanz in Amtshaftungssachen, nicht veröffentlicht, S. 5. 393Wortmeldung des Abgeordneten Dr. Peter Marxer in der Landtagssitzung vom 27. Mai 1966, Ltprot. 1966, S. 58; wiedergegeben auch in OG-C 487/96-41, Urteil des OGH vom 3. September 1998, nicht veröffentlicht, S. 28. 394Kommissionsbericht vom 31. August 1966, LLA RF 296/72/24, S. 4. 395Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 37.
	        

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