Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

ter lassen hat, bei Säumnis der Behörde deren Entscheidungspflicht ge- mäss Art. 90 Abs. 6a LVG374geltend zu machen.375 Der Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz ist also nur ein «sub - si diärer Rechtsbehelf», der erst dann zum Tragen kommt, wenn alle an- deren zumutbaren Mittel zur Abwendung des Schadens ergriffen wur - den und vergeblich 
waren.376 4. Rechtsmittel und Aufsichtsbeschwerde a) Rechtsmittel Der Rechtsmittelbegriff, wie ihn die Gesetzesstelle verwendet, «umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn und ist extensiv auszulegen».377Darauf deutet schon der Umstand hin, dass gleichbe deu - tend mit den Rechtsmitteln auch die Aufsichtsbeschwerde erwähnt wird. In diesem Sinn ist auch der Bericht der Regierung zu verstehen, der auf die Rechtsmittel des gerichtlichen Prozessrechtes und des IV. Ab schnit - tes des Landesverwaltungspflegegesetzes verweist, wobei auch die Mög - lich keit der Aufsichtsbeschwerde (z. B. Art. 23 LVG), die hier insbeson - de re bei Untätigkeit einer Behörde von Bedeutung sei, hinzukomme.378 Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass unter solchen Rechtsbe - hel fen «nur die durch die Verfahrensordnung eingerichteten und mit Entscheidungsanspruch ausgestatteten Rechtsmittel verstanden werden (können), so dass eine Partei nicht die Wahl hat, anstelle des in Betracht kommenden Rechtsmittels Anregungen und Anträge (an das Gericht) zu richten, die bei entsprechender «Wohlmeinung» der Behörde – ohne dass ein der potentiellen Wirkung eines Rechtsmittels entsprechender 273 
§ 6 Beschränkung bzw. Ausschluss der Amtshaftung 374Zur Säumnisbeschwerde siehe Kley, Verwaltungsrecht, S. 113 und 319. 375Vgl. für Österreich § 73 AVG und dazu Spanner, S. 531. 376Im Urteil OG-C 27/76 vom 8. Juli 1976, nicht veröffentlicht, S. 17, stellt das Ober - ge richt fest, dass eine Beschränkung der Haftung der beklagten Parteien (Staat und Gemeinde) im Sinn von Art. 5 Abs. 1 und 2 AHG nicht gegeben sei, da die Klägerin «alles ihr Zumutbare» versucht habe, um zu verhindern, dass die gegenständliche Liegenschaft als Waldgebiet betrachtet werde. Vgl. auch OG-C 112/98, Urteil des OG vom 26. August 1999, nicht veröffentlicht, S. 23. 377OG-C 471/95, Beschluss des OGH vom 5. Februar 1998, LES 4/1998, S. 232; für Österreich siehe Vrba/Zechner, S. 174 ff. 378Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 9 f.
	        

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