Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

3. Subsidiarität der Amtshaftung In diesem Zusammenhang ist auch von der Subsidiarität der Amtshaf - tung die Rede. Denn gemäss Art. 5 Abs. 1 AHG kann ein Amtshaf tungs - an spruch nur dann bestehen, wenn der Schaden durch ein Rechtsmittel oder eine Aufsichtsbeschwerde nicht abgewendet werden kann. Der Oberste Gerichtshof äussert sich dazu unter Berufung auf die öster rei - chische Lehre und Rechtsprechung wie folgt: «Der Amtshaftungsan - spruch ist also insofern (formell) subsidiär, als ein unter anderem durch einen Bescheid oder Beschluss potentiell Geschädigter zunächst ver - pflich tet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe aus zu - nüt zen. Amtshaftung hat demnach nur einzutreten, wenn das von den Ge setzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbe - hel fen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu ver - hin dern. Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommen - den Rechtsbehelfe ist also anspruchsbegründendes Element für die Amts haftung. Nur für unverbesserliche Vollzugsakte soll Ersatz geleis- tet werden. Es genügt, dass ein Rechtsbehelf seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Schaden noch zu verhindern. Wurde ein solcher Rechtsbehelf nicht ergriffen, besteht kein Amtshaftungsan spruch. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses, den poten- tiellen Erfolg eines nicht erhobenen Rechtsbehelfes nachzuvoll zie - hen».372Daraus folgt nach den Worten des Obersten Gerichtshofs, dass «nur offenbar aussichtslose Abhilfemassnahmen» die Rechtsfolgen des Art. 5 Abs. 1 AHG nicht eintreten lassen, «was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wir - kungs möglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist.»373Unter ande - rem weist er darauf hin, dass im Allgemeinen bereits in der Unter las - sung, einen Rechtsbehelf zu ergreifen, ein Verschulden liege, das den Ersatz anspruch ausschliesse. Ein Anspruch aus Amtshaftung kann aus - ge schlossen sein, wenn es der Geschädigte im Verwaltungsverfahren un - 272Inhalt 
und Umfang der Amtshaftung 372OG-C 471/95-57 (richtig: 61), Urteil des OGH vom 1. April 1999, LES 4/1999, S. 243 (247) und OG-C 471/95-34, Beschluss des OGH vom 5. Februar 1998, LES 4/1998, S. 232 (233). 373OG-C 471/95, Beschluss des OGH vom 5. Februar 1998, LES 4/1998, S. 232 (233).
	        

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