Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

hätte abwenden können, es sei denn, dass das Rechtsmittel oder die Aufsichtsbeschwerde unverschuldet nicht ergriffen wurde. Die Gründe für diese Bestimmung sind darin zu erblicken, dass die Rechtsordnung umfassende Möglichkeiten für die Überprüfung behördlicher Verfügun - gen und Entscheidungen bereit hält, so dass derjenige, der sich durch solche Massnahmen verletzt erachtet, von diesen Anfechtungsmöglich - kei ten Gebrauch machen kann und soll, bevor der öffentliche Rechts - träger verpflichtet wird, Schadenersatz zu leisten. So heisst es im Bericht der Regierung369: «Kann der Beteiligte also einen Schaden dadurch ver - hindern, dass er gegen das schädigende Verhalten Rechtsmittel ergreift, so soll die Ersatzpflicht nicht eintreten, wenn er hievon schuld haft - erweise keinen Gebrauch gemacht hat, denn dann ist der Schaden durch sein eigenes Verschulden mitverursacht worden». Die Amtshaftung ist mit anderen Worten dann ausgeschlossen, wenn es der Beteiligte schuld - hafterweise unterlässt, ein Rechtsmittel zu 
ergreifen. 2. Rettungspflicht Diese Regelung entspricht zum Teil dem im bürgerlichen Recht ent - wickelten Grundsatz der Rettungspflicht, wie er auch dem § 1304 ABGB zugrunde liegt, wonach sich der Geschädigte anrechnen lassen muss, wenn er kein Rechtsmittel zur Abwendung oder Verringerung des Schadens ergriffen hat. Diese Rettungspflicht des Geschädigten wird denn auch als eine besondere Form des Grundsatzes der Schadensmin - de rungs pflicht bezeichnet,370wobei die Rechtsfolge nicht mit derjenigen in § 1304 ABGB übereinstimmt. Der Schadenersatzanspruch gegen den öffentlichen Rechtsträger entfällt zur Gänze bzw. insoweit, als das Rechts mittel oder die Aufsichtsbeschwerde hätten Abhilfe schaffen kön- nen, auch wenn das Organ des in Anspruch genommenen öffent lichen Rechtsträgers ein Mitverschulden trifft. Es erfolgt also keine Ver - schuldensteilung.371271 
§ 6 Beschränkung bzw. Ausschluss der Amtshaftung 369Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 10. 370Längle, S. 112 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Vrba/Zechner, S. 184. 371Schragel, AHG 3, S. 248, Rdnr. 181 unter Bezugnahme auf SZ 70/108, SZ 68/156 und SZ 67/26.
	        

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