Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

sen Charakter beibehalten, mit anderen Worten der Staat nur die Scha - den ersatzverpflichtung für fehlbares Organverhalten übernommen hat. Der vom Organ zu erbringende Schadenersatz kann aber nur auf das ge- hen, was es selbst als Privatperson zu leisten vermag.351Dazu gehören je- denfalls nicht Naturalleistungen in Gestalt hoheitlicher 
Akte.352 4. Schadenminderungspflicht Die im allgemeinen Schadenersatzrecht anerkannten Regeln über die Ver pflichtung, den Schaden möglichst gering zu halten und nach Mög - lichkeit abzuwehren, gelten auch in Amtshaftungsverfahren. Die Miss - ach tung dieser Pflicht führt dann, wenn der Schaden durch ein Rechts - mittel hätte abgewehrt werden können, zum völligen Anspruchsverlust (Art. 5 Abs. 1 
AHG).353 5. Haftung mehrerer Schädiger Es ist denkbar, dass ein Schaden durch das rechtswidrige und schuld - hafte Handeln mehrerer Organe, die für verschiedene Rechtsträger tätig waren, oder eines Organs, das für mehrere Rechtsträger ein derartiges Verhalten setzte, entstanden ist. In diesen Fällen wird Solidarhaftung nach § 1302 ABGB angenommen, wie dies der Staatsgerichtshof in sei- nem Urteil vom 10. Januar 1977354ausgeführt hat. Wenn mehrere Per so - nen verantwortlich werden und sich die Anteile bestimmen lassen, haf- tet jede Person gemäss § 1302 ABGB nur für den durch ihr Versehen verursachten Schaden. Wenn der Schaden aber vorsätzlich zugefügt wor- den ist und wenn sich Anteile nicht bestimmen lassen, so haften sie soli- 266Inhalt 
und Umfang der Amtshaftung 351Vgl. Papier, S. 1373, Rdnr. 44. 352Ossenbühl, S. 110 f. 353Schragel, AHG 3, S. 240, Rdnr. 172. 354StGH 1976/7, Urteil vom 10. Januar 1977 als Rechtsmittelinstanz in Amtshaf tungs - sachen, nicht veröffentlicht, S. 27 f. Vgl. auch OG-C 27/76 Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 1976, nicht veröffentlicht, S. 26, wo es festhält, dass «beide beklagten Parteien nach Massgabe von § 1302 solidarisch, d.h. zur ungeteilten Hand, für den von der Klägerin erlittenen Schaden haften; denn es ist quantitativ nicht zu er - mitteln, welcher Anteil des Verschuldens auf jede einzelne von ihnen entfällt».
	        

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