Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

ist, relativiert sich auch hinsichtlich des Verschuldens der Unterschied zwischen Genugtuung und 
Schmerzengeld.347 3. Wiedergutmachung des Schadens in Geld – kein Naturalersatz Im Unterschied zum allgemeinen Schadenersatzrecht des Allgemeinen bür gerlichen Gesetzbuches (§ 1323), nach dem grundsätzlich Natural er - satz zu leisten ist und nur dann, wenn dies nicht tunlich ist, der Schät - zungs wert zu vergüten ist, schliesst Art. 3 Abs. 5 AHG Naturalersatz (Naturalrestitution) ausdrücklich aus und gewährt nur Ersatz in Geld. Damit ist auch gesagt, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustands bzw. Herstellung des gesetzmässigen Zustands ausser Betracht fällt.348 Der Motivenbericht der Regierung bringt als Argument den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung ins Spiel. Es sei den Gerichten verwehrt, im Amtshaftungsprozess Verwaltungsorgane zu einem amt - lichen Tun oder Unterlassen zu zwingen, so dass wie in Österreich und Deutschland vorgesehen sei, den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Es entspreche dies auch der «notwendigen Wahrung der Staatsautorität», da es z. B. nicht angebracht wäre, dass «der Staat für das fehlbare Verhalten eines untergeordneten Organs zu einer öffentlichen Ehrenerklärung mit Widmung eines Geldbetrages für einen wohltätigen Zweck verurteilt werden könnte».349 Im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass Fälle denkbar sind, in denen dem Geschädigten sehr wohl ein tauglicher Naturalersatz geboten werden könnte, und zwar dort, wo die Folgen eines rechtswidrigen Vorgehens durch entsprechende Behördenmassnahmen wieder beseitigt werden könnten.350 Dass hier der Gesetzgeber der Naturalrestitution ablehnend gegen - übersteht, dürfte wohl daraus zu erklären sein, dass die Amtshaftung aus der persönlichen Beamtenhaftung hervorgegangen ist und bis heute die - 265 
§ 5 Haftung nach bürgerlichem Recht 347Wildhaber, S. 91 f. 348Vgl. dagegen Klecatsky, Entwicklungen, S. 120. 349Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 8 unter Hin weis auf Art. 40 Abs. 3 PGR. Vgl. für Österreich Schragel, AHG 2, S. 155, Rdnr. 161. 350Krejci, S. 115.
	        

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