Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

cb) Lehre und Rechtsprechung Lehre und Rechtsprechung haben sich in jüngerer Zeit eingehend mit der Abgrenzung von Genugtuung und Schmerzengeld auseinander ge - setzt, wobei insbesondere die Frage im Vordergrund stand, ob Genug - tuung neben Schmerzengeld zuzusprechen bzw. ob bei der Bemessung der Genugtuung die Höhe des Schmerzengeldes zu berücksichtigen ist. Der Oberste Gerichtshof kommt dabei zum Schluss: Die Genugtuung nach § 1324 Abs. 2 ABGB ist, soweit sie in Form der Zahlung einer Geld summe begehrt wird, nichts anderes als Schadenersatz und deckt sich, wenn der Geschädigte selbst Genugtuung begehrt, mit den Be stim - mungen über das Schmerzengeld nach § 1325 letzter Halbsatz ABGB. Die Bestimmungen über die Genugtuung können daher im Allgemeinen keinesfalls dazu verwendet werden, einen Schmerzengeldanspruch nach § 1325 ABGB zu erhöhen oder auf andere Weise zu vermehren. Nur in den Fällen, in denen bloss mittelbar Geschädigten, wie z. B. den Hinter - blie benen eines Unfallopfers, ein Schmerzengeld nach § 1325 ABGB für den erlittenen Kummer udglm. nicht zugesprochen werden kann, ermög lichen es die Bestimmungen über die Genugtuung nach § 1324 Abs. 2 ABGB, auch den mittelbar Geschädigten eine Abgeltung ihres immateriellen Schadens zu verschaffen.342 Das heisst mit anderen Worten: Der Genugtuungsanspruch kann nicht kumulativ neben einem Schmerzengeldanspruch geltend gemacht werden, wenn beide dieselbe Funktion haben. Begehrt also der Ge schä - dig te selbst Genugtuung gemäss § 1324 Abs. 2 ABGB, dann stimmt die- ser Anspruch mit demjenigen gemäss § 1325 ABGB überein und die Be - stimmung betreffend die Genugtuung kann nicht dazu verwendet wer- den, den Schmerzengeldanspruch zu erhöhen.343 Rechtsprechung und Lehre sind sich darin einig, dass in denjenigen Fällen, in denen ausnahmsweise eine Genugtuungsleistung gemäss § 1324 Abs. 2 ABGB neben einem Schmerzengeld gemäss § 1325 ABGB zu gesprochen wird, die bei der Bemessung des Schmerzengeldes schon be rücksichtigten Kriterien bei der Bemessung der Genugtuung nicht noch mals zu beachten sind. Ausnahmen sind dann möglich, wenn im 263 
§ 5 Haftung nach bürgerlichem Recht 342OG 5 C 369/90-54, Urteil des OGH vom 25. Januar 1993, LES 1/1994, S. 6 (11). 343Wildhaber, S. 97.
	        

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