Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Abs. 1 AHG nur den Ersatz des Schadens am Vermögen und an der Per - son vorsieht. Man ist sich jedoch heute in der Lehre darüber einig, dass mit dieser Formulierung eine Eingrenzung der ersatzfähigen Schadens - po sitionen, auch wenn sie vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen ist, nicht mehr aufrechtzuerhalten ist. Auch das österreichische Amtshaf - tungs recht weist somit keinerlei relevanten Unterschied zum Schadens - be griff des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches 
auf.333 b) Vermögensschaden und immaterieller bzw. ideeller Schaden Der Begriff des Schadens erfasst nicht nur den Vermögensschaden, son- dern auch den immateriellen bzw. ideellen Schaden. Sie sind aus ein an - derzuhalten, da sie nicht in gleichem Masse zu ersetzen sind.334Unter Ver mögensschaden werden die Nachteile an geldwerten Gütern bzw. eine «Vermögensverminderung»335verstanden. Der ideelle Schaden hin - ge gen entsteht durch die Beeinträchtigung von Interessen, die keinen Vermögenswert haben. Er umfasst also diejenigen Nachteile, die zu kei- ner Vermögensverminderung führen. Nach ständiger Rechtspre chung in Österreich ist der ideelle Schaden nur dort zu ersetzen, wo es das Gesetz ausdrücklich vorsieht, so z. B. in den §§ 1325 (Schmer zen geld) und 1331 ABGB (Wert der besonderen Vorlieben) und in den Fällen der Freiheitsentziehung.336 c) Schmerzengeld und Genugtuung ca) Herkunft und Verständnis Das Schadenersatzrecht ist eine Rezeption österreichischen und schwei - ze rischen Rechts. Es kennt bei immaterieller Beeinträchtigung zwei Ersatzformen, nämlich das Schmerzengeld (§ 1325 ABGB)337und die Ge nugtuung, die in verschiedenen Gesetzen, nämlich in § 1324 Abs. 2 261 
§ 5 Haftung nach bürgerlichem Recht 333Vgl. die Darstellung bei Posch, S. 168 ff. 334Siehe hinten S. 264 f. 335Wie Wildhaber, S. 77, darauf hinweist, geht die liechtensteinische Rechtsprechung vorwiegend von diesem klassischen Begriff des Schadens aus. 336Siehe die Zusammenfassung der Lehre und Judikatur in Österreich bei Wildhaber, S. 48 f. 337Gemäss Wildhaber, S. 84 mit Hinweisen, folgt die Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofs der in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre gebräuchlichen Definition.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.