Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

gegen eine positive Vorschrift des Gesetzes verstossen oder eine ge - setzliche Bestimmung infolge fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet wurde. Eine vertretbare Rechtsansicht rechtfertigt keinen Amts haf - tungs anspruch. Im Amtshaftungsprozess ist daher nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Ent - schei dung richtig war, sondern ob sie auf einer vertretbaren Gesetzes - aus legung oder Rechtsauffassung beruht. Die Vertretbarkeit einer Rechts ansicht schliesst einen Amtshaftungsanspruch aus, weil in einem solchen Fall von einer schuldhaften Schädigung, wie sie Art. 3 AHG vor aussetzt, nicht gesprochen werden kann. Sind gesetzliche Bestim - mun gen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und steht zudem eine höchstrichterliche Rechtsprechung als (Entscheidungs-)Hilfe nicht zur Verfügung, so kommt es darauf an, ob bei pflichtgemässer Überlegung das Handeln als vertretbar bezeichnet werden kann».321 Hängt die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vom Ermessen ab, so kann sie nur zum Eintritt der Amtshaftung führen, wenn sie als grob sachwidrig und damit als unvertretbar zu qualifizieren ist.322 In einem anderen Urteil bekräftigt der Oberste Gerichtshof seinen Stand punkt und präzisiert die eingeschlagene Judikaturlinie, indem er sagt: «Eine an sich unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung löst selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch aus, wenn sie mit der bis - herigen Judikatur nicht in Einklang steht oder von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde; es geht hier darum, dem Rechtsanwender nicht all- zustrenge Fesseln anzulegen und die Rechtsauslegung lebendig zu er hal - ten. Nur wenn die Entscheidung von einer völlig eindeutigen Ge setzes - lage oder ständiger höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, kann dem Organ Verschulden zur Last fallen, sofern seine Entscheidung nicht erkennen lässt, dass sie auf sorgfältig begründeten Erwägungen be- ruht».323257 
§ 5 Haftung nach bürgerlichem Recht 321OG-C 471/95-57 (richtig: 61), Urteil des OGH vom 1. April 1999, LES 4/1999, S. 243 (246) unter Hinweis auf Schragel, AHG 2, S. 142, Rdnr. 147. 322OG-C 471/95-57 (richtig: 61), Urteil des OGH vom 1. April 1999, LES 4/1999, S. 243 (246) unter Hinweis auf Kley, Verwaltungsrecht, S. 192 f.; vgl. für Österreich Chvosta, S. 541 f. 323OG-C 471/95-34, Beschluss des OGH vom 5. Februar 1998, LES 4/1998, S. 232 (233).
	        

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