Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

ent hält zum einen den Vorwurf, die objektiv gebotene Sorgfalt nicht ein - gehalten zu haben. Zum anderen muss die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt auch subjektiv vorwerfbar sein. Im Anschluss an Hel mut Koziol309hat sich jedoch in der neueren österreichischen Lehre zum überwiegenden Teil der Standpunkt durchgesetzt, dass das Ver - schul den in seiner subjektiven Ausprägung in der Amtshaftung keine rele vante Anspruchsvoraussetzung sein könne.310Es genüge im Ver - hältnis des Geschädigten zum öffentlichen Rechtsträger die objektive Vor werfbar keit eines Fehlverhaltens. Denn nach Amtshaftungsrecht müsse das schadenstiftende Organ vom Geschädigten nicht genannt werden und es reiche der Beweis aus, «dass der Schaden nur durch die Rechts verletzung eines Organs des beklagten öffentlichen Rechtsträgers entstanden sein konnte» (Art. 10 Abs. 3 AHG).311Diese Vorschrift wird denn auch nicht mehr nur als eine blosse Beweiserleichterung aufgefasst. Dagegen wird eingewendet, dass der öffentliche Rechtsträger für jedes seiner Organe zu haften habe, so dass dessen Person, was den Ge schä - digten betreffe, grund sätzlich keine Rolle spiele. Aus dieser Bestimmung lasse sich jeden falls keine Einschränkung der Haftungsvoraussetzungen herleiten.312 Aus der Sicht des liechtensteinischen Amtshaftungsgesetzes kann man sich dieser im jüngeren Schrifttum vertretenen Auffassung an - schliessen, wonach es auf die subjektive Vorwerfbarkeit nicht ankommt bzw. objektive Sorgfaltswidrigkeit des Organs für die Amtshaftung aus - reicht. In diese Richtung weist zumindest die Bestimmung des Art. 3 Abs. 5 letzter Satz AHG, der Unzurechnungsfähigkeit eines Organs nicht als Schuldlosigkeit gelten 
lässt. b) Schuldformen Der öffentliche Rechtsträger hat grundsätzlich für jeden Grad des Ver - schul dens seiner Organe einzustehen. 254Inhalt 
und Umfang der Amtshaftung 309Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II (1975), S. 300, zitiert nach Posch, S. 162, Anm 71. 310Siehe die Übersicht der Lehrmeinungen bei Posch, S. 161; vgl. auch Mader, S. 481, Rdnr. 67. 311Vgl. dazu § 2 Abs. 1 öst. AHG. 312Schragel, AHG 2, S. 140 f., Rdnr. 146; vgl. auch Vrba/Zechner, S. 172 f.
	        

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