Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

zu beweisen. Daraus folge, dass es jeder einzelnen Klägerin obgelegen wäre, die Gesetzwidrigkeit der sie betreffenden behördlichen Ent schei - dun gen und Massnahmen konkret zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Eine solche Differenzierung sei von den Klägerinnen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung vorgenommen wor - den. Aus diesem Grund könnten sie sich nicht für beschwert erachten, wenn das Gericht Feststellungen zu Fragen unterlassen habe, zu denen nie ein Prozessvorbringen erstattet worden 
sei. IV. Verschulden 1. Begriff a) Allgemeines Die Amtshaftung setzt eine schuldhafte Verletzung der Amtspflicht vor - aus, auch wenn dies nicht ausdrücklich in Art. 3 Abs. 1 AHG gesagt ist. Es steht jedenfalls fest, dass sich der Gesetzgeber für die Verschuldens - haf tung ausgesprochen hat. Er verweist nämlich auf die sinngemässe Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Scha - den ersatz, wonach ein Verschulden Voraussetzung für eine Schadener - satz pflicht ist.306Es ist auch ständige Rechtsprechung, dass zur Rechts - widrigkeit ein schuldhaftes Organverhalten hinzutreten muss.307Denn das Amtshaftungsgesetz sei «nach einhelliger (österreichischer) Lehre und Rechtsprechung nichts anderes als eine lex specialis zu den scha den - er satzrechtlichen Bestimmungen des ABGB».308 Man könnte daher auf Grund der Generalverweisung in Art. 3 Abs. 4 AHG annehmen, dass der bürgerlich-rechtliche Verschul dens be - griff mit jenem des Amtshaftungsrechts inhaltlich übereinstimmt. Er 253 
§ 5 Haftung nach bürgerlichem Recht 306Im Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betref- fend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 7, heisst es zu Art. 3 Abs. 4: «Ausdrücklich darauf zu verweisen ist, dass mit der sinnge mäs sen Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Schadenersatz (Art. 40 PGR und § 1295 ABGB) ein Verschulden Voraussetzung für eine Schadens ersatzpflicht ist». Vgl. auch vorne S. 193 f. 307Vgl. etwa OG-C 471/95, Beschluss des OGH vom 5. Februar 1998, LES 4/1998, S. 232 (233). 308OG-C 442/96-15, Beschluss des OGH vom 30. April 1997, nicht veröffentlicht, S. 13 f. unter Bezugnahme auf Vrba/Zechner, S. 18 ff.
	        

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