Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

ge setzliche Verpflichtung zum Handeln dem Geschädigten gegenüber bestand und pflichtgemässes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte.301 Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist der Begriff «Recht» in diesem Zusammenhang in einem weiten Sinn zu verstehen, «zunächst als Summe der Normen, die in der positiven Ordnung ihre Grundlage haben. Hinzu kommen aber auch die natürlichen Rechtsgrundsätze (§ 7 ABGB) und die guten Sitten (§ 879 Abs. 1, § 1295 Abs. 2 ABGB)».302 Zutreffend habe daher das Obergericht auch den Grundsatz des Ver - trauensschutzes im öffentlichen Recht dem «Recht» zugeordnet und des sen Verletzung als widerrechtlich im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AHG qua li fiziert.303 Um einen Amtshaftungsanspruch zu begründen, genügt eine ob - jek tive Rechtswidrigkeit, d. h. ein Verhalten, das gegen objektives Recht verstösst. Es braucht nicht ein subjektives öffentliches Recht verletzt worden zu 
sein.304 2. Beweislast Der Amtshaftungskläger hat zu beweisen, dass ein rechtswidriges Ver - hal ten eines dem Rechtsträger im Sinn des Art. 2 AHG zuzuordnenden Organs den ihm entstandenen Schaden verursacht hat. Da für die Amtshaftung sinngemäss die Vorschriften des bür ger - lichen Rechts (ABGB) gelten, bezeichnet es der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 1999305unter Berufung auf das öster reichi - sche Schrifttum als einen elementaren Grundsatz des Schadenersatz - rechts und einer Schadenersatzklage, dass es dem Geschädigten obliegt, die anspruchsbegründenden Tatsachen, unter anderem hier das rechts - wid rige Verhalten von Organen der beklagten Partei und den Zusam - men hang zwischen diesem und dem Schadenseintritt zu behaupten und 252Inhalt 
und Umfang der Amtshaftung 301Schragel, AHG 2, S. 129 , Rdnr. 130 und S. 130, Rdnr. 131. 302OG-C 112/98-28, Urteil des OGH vom 3. Mai 2000, nicht veröffentlicht, S. 22 un- ter Hinweis auf Schragel, AHG 2, S. 124, Rdnr. 121. 303OG-C 112/98-28, Urteil des OGH vom 3. Mai 2000, nicht veröffentlicht, S. 22. 304StGH 1976/7, Urteil vom 10. Januar 1977 als Rechtsmittelinstanz in Amtshaftungs - sachen, nicht veröffentlicht, S. 19; so auch Posch, S. 154. 305OG-C 471/95-57 (richtig: 61), LES 4/1999, S. 243 (245).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.