Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

III. Rechtswidrigkeit 1. Begriff Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist nach Art. 3 Abs. 1 AHG das rechtswidrige bzw. widerrechtliche Verhalten des Organs ei- nes öffentlichen Rechtsträgers. Der Begriff der Rechtswidrigkeit rich tet sich im Amtshaftungsrecht nach dem des bürgerlichen Rechts (Art. 3 Abs. 4 AHG). Danach bedeutet Rechtswidrigkeit nichts anderes, als dass ein menschliches Verhalten gegen eine Rechtsnorm, mit anderen Worten eine Handlung oder Unterlassung gegen das Recht verstösst.296 Rechtswidrig ist somit ein Verhalten, das gesetzwidrig ist, wie dies Beispiele aus der Rechtsprechung verdeutlichen. Es ist z. B. rechtswidrig und verstösst gegen das Sachen- und insbesondere das Grundbuchrecht, wenn auf Grund des Handelns staatlicher Organe im Grundbuch die gleiche Grundstücksfläche verschiedenen Grundstücken und damit auch verschiedenen Grundeigentümern zugeordnet wird297oder wenn Or ga - ne eines öffentlichen Rechtsträgers einem Dritten einen Vertrag mit wi - der rechtlichem Inhalt zur Unterzeichnung vorlegen.298Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn ein (Wald-)Grundstück im Widerspruch zum Wald gesetz (damals Waldordnung von 1865) durch eine Gemeindebau - ord nung bzw. durch den ihre integrierende Anlage bildenden Zonenplan der Wohnzone zugeteilt wird.299 Rechtswidrig ist auch eine Unterlassung, wenn das Organ trotz Vor liegens der gesetzlichen Voraussetzungen einen Akt der Vollziehung un terlässt, dessen Vornahme die Gesetzgebung unter diesen Voraus set - zun gen vorschreibt300oder wie es Walter Schragel formuliert, wenn eine 251 
§ 5 Haftung nach bürgerlichem Recht 296StGH 1976/7, Urteil vom 10. Januar 1977 als Rechtsmittelinstanz in Amts haf - tungssachen, nicht veröffentlicht, S. 19; vgl. auch Koziol, Haftpflichtrecht I, S. 140, Rdnr. 4/2; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II, S. 293 ff. 297OG-C 487/96-29, Zwischenurteil des OG vom 16. April 1998, nicht veröffentlicht, S. 27 unter Hinweis auf den in der Zwischenzeit durch LGBl 2000 Nr. 136 aufge ho - benen Art. 548 SR, der bestimmt, dass die Obliegenheiten des Grundbuchführers in der Anlage und Nachführung des Grundbuches für das ganze Land nach den Vor - schriften dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen bestehen. 298OG-C 112/98-19, Urteil des OG vom 26. August 1999, nicht veröffentlicht, S. 24. 299OG-C 27/76, Urteil des OG vom 8. Juli 1976, nicht veröffentlicht, S. 22. 300StGH 1976/7, Urteil vom 10. Januar 1977 als Rechtsmittelinstanz in Amtshaftungs - sachen, nicht veröffentlicht, S. 19.
	        

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